Sicherheitsabstände ASR A5.2 digital prüfen: Arbeitsbereich, Verkehrsbereich und Platzbedarf

Sicherheitsabstände nach ASR A5.2 lassen sich digital prüfen, wenn Arbeitsbereich, Verkehrsbereich, eingesetzte Arbeitsmittel und die tatsächlich benötigten Bewegungsflächen gemeinsam modelliert werden. Entscheidend ist nicht nur der Abstand zur Verkehrseinrichtung, sondern der vollständige Platzbedarf der Tätigkeit. Digitale Prüfregeln können Planungsfehler früh markieren, ersetzen aber weder Gefährdungsbeurteilung noch fachliche Freigabe.

Warum reicht der Abstand zwischen Bake und Maschine nicht aus?

Wer eine Straßenbaustelle nur aus Sicht der Verkehrssicherung betrachtet, sieht Fahrstreifen, Leitbaken, Verschwenkungen und Verkehrszeichen. Für den Arbeitsschutz reicht diese Perspektive nicht. Beschäftigte benötigen Platz zum Gehen, Bedienen, Kontrollieren, Einbauen, Verdichten, Vermessen oder Anschlagen von Lasten. Maschinen haben Fahr-, Arbeits- und Schwenkbereiche. Materialien brauchen Lagerflächen, Lkw Zufahrten und Baugruben unter Umständen zusätzliche Flächen für Verbau und Standsicherheit.

Genau deshalb behandelt die ASR A5.2 nicht einfach einen Abstand zwischen Verkehr und Baustelle. Die Technische Regel verlangt, dass bereits bei der Planung die Platzbedarfe für Arbeitsplätze, Verkehrswege, Sicherheitsabstände und technische Schutzmaßnahmen berücksichtigt werden. Dazu gehören ausdrücklich auch Bewegungsflächen, Arbeitsbereiche von Maschinen, Lagerflächen, Ein- und Ausfahrten sowie Rettungswege. Die derzeit von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA, https://www.baua.de/) veröffentlichte Fassung ist die Ausgabe Dezember 2018 mit formalen Änderungen aus März 2022.

Für die digitale Planung folgt daraus eine wichtige Konsequenz: Ein Verkehrszeichenplan ist noch kein vollständiges Arbeitsraummodell. Er kann verkehrsrechtlich plausibel aussehen und trotzdem eine Bauausführung vorsehen, bei der der erforderliche Arbeitsraum während einer bestimmten Bauphase nicht vorhanden ist.

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Welche Flächen müssen in der Planung zusammengeführt werden?

Eine belastbare digitale Prüfung beginnt nicht mit einer einzelnen Distanz, sondern mit mehreren geometrischen Ebenen. Auf der Verkehrsseite stehen Fahrstreifen, Verkehrsführung, Verkehrseinrichtungen, gegebenenfalls Fahrzeug-Rückhaltesysteme und die Bezugslinien für die Sicherheitsabstände. Auf der Baustellenseite stehen Arbeitsplätze, Laufwege, Maschinenkonturen, Arbeitsbewegungen, Materialflächen, Aufgrabungen und die tatsächlich ausgeführte Tätigkeit.

Die ASR A5.2 unterscheidet dabei insbesondere den seitlichen Sicherheitsabstand SQ​, die Mindestbreite BM​ für Arbeitsplätze und Verkehrswege sowie den Sicherheitsabstand in Längsrichtung SL​ gegenüber dem ankommenden Verkehr. Diese Größen erfüllen unterschiedliche Aufgaben und dürfen in einem digitalen Modell nicht zu einem einzigen pauschalen „Baustellenabstand“ zusammengezogen werden.

Ein sinnvoll aufgebauter Datensatz kennt deshalb nicht nur die Position einer Absperrung. Er weiß auch, welche Tätigkeit hinter der Absperrung ausgeführt wird. Eine Fräse mit Bedienpersonal erzeugt einen anderen Platzbedarf als eine Kolonne, die Pflaster aufnimmt. Ein Asphaltfertiger benötigt andere Bewegungsräume als eine stationäre Vermessung. Beim Kanalbau kommen wiederum Grabenkante, Verbau, Maschinenbewegung, Materialumschlag und Zugang zur Baugrube hinzu.

Damit wird aus einer zweidimensionalen Verkehrszeichenzeichnung ein betriebliches Flächenmodell.

Wie wird aus SQ, BM und SL ein digitales Flächenmodell?

In einer Software sollte zuerst die Bezugslinie des Verkehrsbereichs bestimmt werden. Bei Leitbaken, Leitkegeln, Leitwänden, Leitschwellen und Leitborden orientiert sich die Bemessung des seitlichen Sicherheitsabstands an der Mittelachse des jeweiligen Elements. Bei Fahrzeug-Rückhaltesystemen gilt dagegen deren dem Verkehr zugewandte äußere Begrenzung als Bezug. Diese Unterscheidung ist entscheidend, weil ein geometrisch gleich aussehender Abstand je nach Sicherungselement fachlich anders bewertet werden kann.

Von dieser Bezugslinie aus wird der notwendige Sicherheitsbereich als geometrischer Puffer erzeugt. Daneben entsteht der eigentliche Arbeitsbereich aus Arbeitsverfahren, Maschine und Bewegungsabläufen. Die digitale Prüfung untersucht anschließend nicht nur, ob sich beide Flächen überschneiden, sondern ob zwischen Verkehrsbereich und tatsächlich benötigtem Arbeitsplatz genügend Raum vorhanden ist.

Für SL​ wird dieselbe Logik in Fahrtrichtung angewendet. Der Bereich vor dem Arbeitsplatz ist kein Reserveparkplatz und keine Materialzone, sondern dient dem Schutz gegenüber dem ankommenden Verkehr. Die ASR A5.2 schließt dort Arbeitsplätze und Verkehrswege grundsätzlich aus, abgesehen von Tätigkeiten zum Auf- und Abbau der Verkehrseinrichtungen.

Technisch lässt sich daraus eine polygonbasierte Prüfung aufbauen: Straßenraum und Verkehrseinrichtungen kommen beispielsweise aus einem Verkehrszeichenplan oder Geodatensatz, Maschinen und Tätigkeiten liefern Arbeitsraumprofile, die Regelbasis bestimmt die zugehörigen Sicherheitsbereiche. Das Prüfergebnis sollte nicht lediglich „bestanden“ oder „nicht bestanden“ heißen. Sinnvoller sind fachliche Zustände wie regelkonform, Abweichung erkannt, Gefährdungsbeurteilung erforderlich oder manuelle Prüfung offen.

Welche Werte eignen sich als regelbasierte Prüfpunkte?

Nicht jede Anforderung der ASR A5.2 lässt sich auf eine Tabellenzahl reduzieren. Einige Vorgaben eignen sich jedoch sehr gut als maschinenlesbare Mindestwerte und damit als erste Plausibilitätsprüfung. Die folgenden Beispiele zeigen drei besonders relevante Prüfgrößen.

PrüfgrößeBeispiel aus der ASR A5.2Bedeutung für die digitale PrüfungTypischer Planungsfehler
Mindestbreite BM​Für zahlreiche Arbeitsplätze und Verkehrswege mindestens 80 cmArbeitsraum darf nicht nur aus der Maschinenkontur bestehenBediener- oder Laufweg fehlt im Flächenmodell
Seitlicher Abstand SQ​Bei 50 km/h und großen Leitbaken, Leitkegeln oder Leitwänden 50 cmPuffer wird von der definierten Bezugslinie zum Arbeitsbereich erzeugtAbstand wird von der falschen Kante gemessen
Längsabstand SL​Auf Autobahnen bei der entsprechenden schweren Sicherungsfahrzeug-Konfiguration 75 mSchutzbereich vor dem Arbeitsplatz wird separat modelliertFreifläche wird als Lager- oder Abstellfläche verplant

Der praktische Nutzen solcher Werte liegt nicht darin, Planung auf drei Tabellenfelder zu reduzieren. Sie bilden vielmehr harte Kontrollpunkte innerhalb einer größeren geometrischen und betrieblichen Prüfung. Ein System kann damit beispielsweise erkennen, dass ein Arbeitsbereich zwar in eine verfügbare Fahrbahnbreite gezeichnet wurde, die erforderliche Bewegungsfläche hinter der Absperrung aber nicht mehr hineinpasst.

Wie sollte eine digitale Prüflogik aufgebaut sein?

Eine brauchbare Prüfung beginnt mit dem Arbeitsverfahren. Erst wenn feststeht, was gebaut wird und welche Arbeitsmittel eingesetzt werden, lässt sich der benötigte Raum fachlich bewerten. Das ist ein wesentlicher Unterschied zu Ansätzen, die zunächst einen Regelplan auswählen und anschließend versuchen, die Baustelle irgendwie in den verbleibenden Raum einzupassen.

Für einen digitalen Prüfdatensatz sollten deshalb mindestens Straßenabschnitt, Bauphase, zulässige Geschwindigkeit, Art der Verkehrseinrichtung, Verkehrsführung, Arbeitsverfahren, eingesetzte Maschinen, Arbeits- und Bewegungsbereiche sowie besondere örtliche Randbedingungen miteinander verknüpft werden. Die Reihenfolge spielt ebenfalls eine Rolle: Eine Baustelle kann morgens mit einer anderen Maschine und einem anderen Platzbedarf betrieben werden als am Nachmittag.

Die Regelengine kann daraus zunächst die formalen Mindestanforderungen ableiten. Danach folgt die räumliche Prüfung. Erst im nächsten Schritt sollten lokale Faktoren wie Kurvenlage, eingeschränkte Ausweichmöglichkeiten, Fahrstreifenführung, Fahrzeugarten, Verkehrsdichte oder besondere Sichtverhältnisse in die Gefährdungsbeurteilung einfließen. Genau solche Faktoren nennt die ASR A5.2, wenn Regelmaße nicht eingehalten werden können.

Damit wird die digitale Prüfung zu einem Vorprüfungs- und Dokumentationsinstrument. Die Entscheidung über eine Abweichung bleibt eine fachliche Aufgabe.

Wie sieht ein typischer Anwendungsfall bei Fräsarbeiten aus?

Eine Fahrbahndecke soll unter laufendem Verkehr gefräst werden. Der Verkehrszeichenplan definiert den verbleibenden Verkehrsbereich und die Trennung zur Arbeitsstelle. Auf dem Bildschirm scheint die Maschine in die vorgesehene Fläche zu passen.

Der erste Fehler entsteht häufig dann, wenn nur die äußere Maschinenkontur betrachtet wird. Bei einer Fräse können Bedienposition, Mitgängerbetrieb, erforderliche Einsicht in den Arbeitsbereich, Materialübergabe und Bewegungen des Personals zusätzlichen Platz beanspruchen. Die ASR A5.2 enthält gerade für solche Situationen Abbildungen, in denen Mindestbreite und seitlicher Sicherheitsabstand gemeinsam dargestellt werden.

In einer digitalen Planung würde die Fräse deshalb nicht als einfaches Rechteck gespeichert. Das Arbeitsmittel erhält ein Arbeitsraumprofil. Zusätzlich wird der Bereich für Personal und Bedienung modelliert. Sobald sich dieses Profil mit dem Sicherheitsbereich zum fließenden Verkehr überschneidet, erzeugt das System einen Prüffall.

Die Planung kann anschließend verändert werden: andere Bauphase, geänderte Verkehrsführung, anderes Arbeitsverfahren, technische Trennung oder zeitweilige Sperrung. Die Software schlägt damit nicht eigenständig die „richtige“ sicherheitsrelevante Lösung vor, sondern zeigt, an welcher Stelle Planungsannahmen miteinander kollidieren.

Was geht bei der Planung typischerweise schief?

Ein häufiges Problem ist die Vermischung von Arbeitsbereich und Absperrbereich. Auf einem Plan ist scheinbar noch Platz vorhanden, tatsächlich liegt dieser aber innerhalb eines Sicherheitsbereichs, der nicht als regulärer Arbeitsplatz genutzt werden darf.

Ebenso problematisch ist eine statische Maschinenkontur. Ein Bagger benötigt nicht nur seine Standfläche. Ein Fertiger endet funktional nicht zwangsläufig an seiner gezeichneten Fahrzeugkante. Bei Anlieferung, Rückwärtsfahrt, Schwenkbewegungen und Bedienhandlungen verändert sich der benötigte Raum während des Arbeitsablaufs.

Ein weiteres Muster entsteht durch die Wiederverwendung alter Verkehrszeichenpläne. Ein Plan kann für dieselbe Straße vorgesehen sein und trotzdem nicht zur aktuellen Bauphase passen. Andere Maschine, andere Aufgrabung, veränderte Materiallogistik oder eine neue Verkehrsführung reichen aus, um die räumlichen Voraussetzungen zu verändern.

Genau hier haben digitale Systeme einen Vorteil: Sie können Planversion, Bauphase und Arbeitsverfahren miteinander verknüpfen, statt eine PDF-Datei als alleinige Wahrheit zu behandeln. Die DGUV Information 201-063 „Straßenbau“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV, https://www.dguv.de/) weist ebenfalls darauf hin, dass bei der Planung die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse, der für das Bauverfahren erforderliche Platz und die Sicherheitsabstände berücksichtigt werden sollten.

Wie werden Abweichungen und Ersatzmaßnahmen dokumentiert?

Die ASR A5.2 besitzt eine wichtige Systematik: Können die vorgesehenen Mindestmaße nicht eingehalten werden, ist die Planung damit nicht automatisch abgeschlossen oder automatisch unzulässig. Auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung müssen Maßnahmen bestimmt werden, die mindestens ein gleichwertiges Niveau von Sicherheit und Gesundheitsschutz erreichen. Die ASR nennt hierfür unter anderem Anpassungen der Verkehrsführung, Geschwindigkeitsmaßnahmen, zeitliche Verlagerungen von Arbeiten und temporäre Verkehrssteuerung als mögliche Ansätze.

Digital sollte eine solche Abweichung deshalb niemals durch das einfache Abschalten einer Prüfregel verschwinden. Besser ist ein eigener Abweichungsdatensatz: Welche Regel wurde berührt? Welche örtliche Situation liegt vor? Wer hat die Gefährdungsbeurteilung vorgenommen? Welche Ersatzmaßnahme wurde festgelegt? Welche Unterlagen gehören zur Entscheidung? Für welche Bauphase ist sie gültig?

Diese Struktur hat einen praktischen Vorteil. Bei einer späteren Kontrolle lässt sich nachvollziehen, ob eine ungewöhnliche Konfiguration versehentlich entstanden ist oder bewusst bewertet wurde. Gleichzeitig bleibt sichtbar, wenn sich die Rahmenbedingungen nach der Bewertung verändert haben.

Wie greifen ASR A5.2 und RSA 21 zusammen?

RSA 21 und ASR A5.2 betrachten dieselbe Baustelle aus unterschiedlichen Regelungsperspektiven. Die RSA behandelt die verkehrsrechtliche Sicherung und Führung des Straßenverkehrs. Der Schutz der Beschäftigten im Grenzbereich zum Straßenverkehr wird dagegen über das Arbeitsschutzrecht und insbesondere die ASR A5.2 konkretisiert. Die BG BAU (https://www.bgbau.de/) weist bei der Einordnung der RSA ausdrücklich auf diese Trennung hin.

In der Realität lassen sich beide Perspektiven nicht nacheinander planen. Der Fahrstreifen, der für den Verkehr benötigt wird, steht nicht gleichzeitig als Arbeitsraum zur Verfügung. Umgekehrt kann der für ein Bauverfahren erforderliche Arbeitsplatz Auswirkungen auf die mögliche Verkehrsführung haben.

Die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt, https://www.bast.de/) hat deshalb eine eigene Handlungshilfe für das Zusammenwirken von ASR A5.2 und RSA bei der Planung von Straßenbaustellen veröffentlicht. Sie unterstreicht den planerischen Ansatz: Verkehrssicherung und Arbeitsschutz müssen gemeinsam in die verfügbare Geometrie passen.

Für Software bedeutet das: Ein digitales Prüfmodell sollte ASR-A5.2-Anforderungen nicht als nachträgliche Zusatzprüfung eines fertigen Verkehrszeichenplans behandeln. Sinnvoller ist eine gemeinsame räumliche Prüfung bereits während der Planung.

Welche Daten gehören in den digitalen Nachweis?

Ein später nachvollziehbarer Prüfnachweis sollte die verwendete Planversion, den betrachteten Straßenabschnitt, die jeweilige Bauphase, das Arbeitsverfahren, Maschinen und Arbeitsmittel, die angenommene Verkehrsführung, verwendete Regelparameter und das Ergebnis der räumlichen Prüfung festhalten.

Hinzu kommen Abweichungsentscheidungen, Gefährdungsbeurteilungen, zugeordnete Ersatzmaßnahmen und die verantwortliche Freigabe. Bei Änderungen auf der Baustelle sollte nicht der vorhandene Datensatz überschrieben, sondern eine neue Version erzeugt werden. So bleibt erkennbar, welcher Plan zum jeweiligen Zeitpunkt Grundlage der Ausführung war.

Auch Fotos von Aufbau und tatsächlicher Arbeitssituation können den Nachweis ergänzen. Entscheidend ist allerdings die Verbindung zum richtigen Vorgang. Ein Foto ohne Bezug zu Planversion, Bauphase und Prüfergebnis dokumentiert lediglich einen Zustand. Erst die strukturierte Verknüpfung macht daraus einen belastbaren betrieblichen Nachweis.

Die aktuelle DGUV Information 201-063 verlangt für die Gefährdungsbeurteilung und die daraus festgelegten Maßnahmen eine Dokumentation und behandelt den fließenden Straßenverkehr ausdrücklich als typische Gefährdung im Straßenbau.

FAQ

Gilt ASR A5.2 auch für kurze Straßenbaustellen?

Ja. Die ASR A5.2 behandelt sowohl Straßenbaustellen längerer als auch kürzerer Dauer. Für kürzere Arbeitsstellen können andere Sicherungselemente zum Einsatz kommen, die Anforderungen an den Schutz der Beschäftigten bleiben jedoch Bestandteil der Planung. Die jeweils anzuwendenden Sicherheitsabstände hängen unter anderem von Sicherungsart und Verkehrsführung ab.

Ist der seitliche Sicherheitsabstand dasselbe wie die Arbeitsbreite?

Nein. Der seitliche Sicherheitsabstand SQ​ schützt den Arbeitsplatz beziehungsweise Verkehrsweg gegenüber dem fließenden Verkehr. Die Mindestbreite BM​ beschreibt dagegen den erforderlichen Raum für Beschäftigte und bestimmte Tätigkeiten. Für eine Flächenprüfung müssen beide Anforderungen getrennt modelliert und anschließend gemeinsam mit Maschinen- und Baustellengeometrie betrachtet werden.

Wo wird SQ bei Leitbaken gemessen?

Bei Leitbaken, Leitkegeln, Leitwänden, Leitschwellen und Leitborden bezieht die ASR A5.2 den seitlichen Sicherheitsabstand auf die Mittelachse des Sicherungselements. Bei Fahrzeug-Rückhaltesystemen gilt eine andere Bezugslinie. Für digitale Prüfungen sollte deshalb die Art des eingesetzten Sicherungselements als strukturiertes Merkmal gespeichert werden.

Darf der Sicherheitsabstand unterschritten werden?

Wenn die vorgesehenen Mindestmaße nicht eingehalten werden können, verlangt die ASR A5.2 eine Gefährdungsbeurteilung und geeignete Maßnahmen, die mindestens ein gleichwertiges Sicherheits- und Gesundheitsschutzniveau erreichen. Eine digitale Anwendung sollte eine solche Situation daher als prüfpflichtige Abweichung behandeln und nicht durch einen einfachen manuellen Regel-Override ausblenden.

Muss der Verkehrszeichenplan den Platzbedarf der Arbeit berücksichtigen?

Für eine praxistaugliche Planung sollte er auf den tatsächlichen örtlichen und betrieblichen Verhältnissen beruhen. Die DGUV empfiehlt ausdrücklich, einen Verkehrszeichenplan vorzulegen, der neben der örtlichen Situation auch den Platzbedarf des Bauverfahrens, erforderliche Sicherheitsabstände sowie Maschinen und Arbeitseinrichtungen berücksichtigt. Dadurch lassen sich Konflikte bereits vor dem Aufbau erkennen.

Kann Software die Gefährdungsbeurteilung ersetzen?

Nein. Software kann Regelwerte anwenden, geometrische Überschneidungen erkennen, fehlende Daten markieren und Entscheidungen dokumentieren. Die Bewertung einer konkreten Gefährdung, insbesondere bei Abweichungen von Regelmaßen oder besonderen örtlichen Umständen, bleibt eine fachliche Aufgabe. Die ASR erlaubt alternative Lösungen nur unter der Voraussetzung eines mindestens gleichwertigen Sicherheits- und Gesundheitsschutzniveaus.

Welche Rolle spielen Baumaschinen bei der digitalen Prüfung?

Baumaschinen bestimmen einen erheblichen Teil des tatsächlichen Platzbedarfs. Neben ihrer Grundfläche sind Arbeitsbewegungen, Bedienplätze, Schwenkbereiche, Materialübergaben und gegebenenfalls Bewegungen von Beschäftigten zu berücksichtigen. Die ASR A5.2 nennt Arbeits- und Schwenkbereiche von Arbeitsmitteln ausdrücklich als relevante Platzbedarfe für die Planung von Straßenbaustellen.

Warum reicht ein Regelplan allein oft nicht aus?

Ein Regelplan bildet eine standardisierte Verkehrssicherungssituation ab, kennt aber nicht automatisch das konkrete Bauverfahren, die Maschinenkonfiguration oder sämtliche örtlichen Randbedingungen. Für die Arbeitsschutzplanung müssen diese Informationen zusätzlich berücksichtigt werden. Die BASt-Handlungshilfe zum Zusammenwirken von ASR A5.2 und RSA setzt genau an dieser gemeinsamen Planungsaufgabe an.

Was sollte bei Änderungen während der Bauphase passieren?

Ändern sich Maschine, Verkehrsführung, Arbeitsverfahren oder verfügbare Fläche, sollte die räumliche Prüfung erneut durchgeführt und als neue Planversion dokumentiert werden. Das verhindert, dass eine frühere Bewertung ungeprüft auf eine veränderte Situation übertragen wird. Besonders bei wechselnden Bauphasen ist eine Versionshistorie deshalb wertvoller als ein einzelner statischer Prüfvermerk.

Welche Vorteile hat eine digitale Prüfung für mittelständische Unternehmen?

Der größte Nutzen liegt in wiederholbaren Abläufen. Fachwissen zu Abständen, Bezugslinien, Arbeitsräumen und Dokumentationspflichten kann als strukturierte Prüflogik bereitgestellt werden. Disposition, Bauleitung und Außendienst arbeiten dadurch mit denselben Planständen. Gleichzeitig bleiben Sonderfälle sichtbar und können gezielt fachlich bewertet werden, statt in E-Mails, Planständen und handschriftlichen Notizen auseinanderzulaufen.

Quellen der verwendeten Kennzahlen

Mindestbreite BM​ von 80 cm: BG BAU – ASR A5.2, Abschnitt Arbeitsplätze und Verkehrswege
https://www.bgbau-medien.de/handlungshilfen_gb/daten/tr/asr_a5_2/4.htm

Seitlicher Sicherheitsabstand SQ​ von 50 cm bei 50 km/h im genannten Sicherungsfall: BG BAU – ASR A5.2
https://www.bgbau-medien.de/handlungshilfen_gb/daten/tr/asr_a5_2/4.htm

Längssicherheitsabstand SL​ von 75 m im genannten Autobahnfall: BG BAU – ASR A5.2
https://www.bgbau-medien.de/handlungshilfen_gb/daten/tr/asr_a5_2/4.htm

Interessante Links

BASt – Handlungshilfe für das Zusammenwirken von ASR A5.2 und RSA bei der Planung von Straßenbaustellen
https://www.bast.de/DE/Publikationen/BerichteBASt/Fachveroeffentlichungen/Verkehrstechnik/Downloads/V-Handlungshilfe-ASR-RSA.html

DGUV – DGUV Information 201-063 „Straßenbau“
https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-informationen/4902/dguv-information-201-063-strassenbau

Bundesministerium der Justiz – Arbeitsstättenverordnung
https://www.gesetze-im-internet.de/arbst_ttv_2004/BJNR217910004.html