Verkehrssicherung Glossar: 80 Fachbegriffe erläutert

Wer Arbeitsstellen an Straßen plant, anordnet, einrichtet oder kontrolliert, begegnet einer Vielzahl rechtlicher, technischer und arbeitsschutzbezogener Begriffe. Dieses Verkehrssicherung Glossar erklärt 80 zentrale Fachbegriffe praxisnah und ordnet sie in das Zusammenspiel von Straßenverkehrs-Ordnung, VwV-StVO, RSA 21, MVAS 99, ASR A5.2, ZTV-SA und technischen Normen ein.

Stand der Recherche ist der 8. August 2026. Maßgeblich bleiben stets die konkrete verkehrsrechtliche Anordnung, die eingeführten Länderregelungen, der Vertrag, die Gefährdungsbeurteilung und die Originalausgaben der Regelwerke. Das Glossar bietet fachliche Orientierung, ersetzt jedoch keine projektbezogene Planung, Schulung, behördliche Entscheidung oder Rechtsberatung.

Fachbegriffe von A bis Z

1. Abbau der Verkehrssicherung

Der Abbau ist die geplante Rücknahme aller temporären Verkehrszeichen, Markierungen, Leiteinrichtungen und Schutzelemente nach Ende der Arbeiten. Er erfolgt in einer sicheren Reihenfolge, die Beschäftigte und Verkehrsteilnehmende während jeder Zwischenphase schützt. Nicht mehr gültige Anordnungen dürfen nicht sichtbar bleiben. Erst nach Kontrolle von Fahrbahn, Seitenraum, Restmarkierungen und ursprünglicher Beschilderung wird die Strecke vollständig für den Normalverkehr freigegeben.

2. Abnahme

Die Abnahme ist die dokumentierte Prüfung, ob eine eingerichtete Verkehrssicherung dem Vertrag, der verkehrsrechtlichen Anordnung, dem Verkehrszeichenplan und den einschlägigen technischen Vorgaben entspricht. Kontrolliert werden unter anderem Standort, Sichtbarkeit, Standsicherheit, Funktion und Zustand der Einrichtungen. Festgestellte Mängel sind zu beseitigen. Vertragsrechtliche Abnahme und behördliche Kontrolle können unterschiedliche Zwecke haben und ersetzen einander nicht automatisch.

3. Absperrschranke

Eine Absperrschranke ist eine rot-weiß gekennzeichnete Verkehrseinrichtung zur deutlichen Abgrenzung gesperrter Flächen oder zur Querabsperrung. Sie soll eine Sperrung früh erkennbar machen und darf nicht mit einem wirksamen Anprallschutz verwechselt werden. Ausführung, Reflexion, Aufstellung, Warnleuchten und Fußplatten müssen zum Einsatzfall passen. Für Fußgängerführungen sind zusätzlich Tastbarkeit, lückenarme Führung und sichere Durchgangsbreiten zu berücksichtigen.

4. Arbeitsschutzgesetz

Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber, Gefährdungen systematisch zu beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen nach dem Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene festzulegen. Bei Straßenbaustellen betrifft das besonders Anprallgefahren, Verkehrsbewegungen, Lärm, Abgase, Witterung und körperliche Belastungen. Verkehrsrechtliche Absicherung allein erfüllt diese Pflichten nicht. Maßnahmen müssen geplant, dokumentiert, auf Wirksamkeit geprüft, angepasst und den Beschäftigten verständlich vermittelt werden.

5. Arbeitsbereich

Der Arbeitsbereich ist die Fläche innerhalb der Arbeitsstelle, in der Beschäftigte, Maschinen, Geräte und Materialien für die auszuführende Tätigkeit Platz benötigen. Seine Bemessung richtet sich nach Arbeitsverfahren, Bewegungsabläufen, Geräten und vorhersehbaren Gefährdungen. Er ist vom öffentlichen Verkehrsbereich zu trennen. Sicherheitsabstände gehören nicht einfach zum nutzbaren Arbeitsbereich, sondern bilden zusätzlich erforderliche Schutzräume zwischen Arbeit und vorbeifließendem Verkehr.

6. Arbeitsstelle an Straßen

Eine Arbeitsstelle an Straßen liegt vor, wenn öffentliche oder tatsächlich öffentliche Verkehrsflächen vorübergehend für Arbeiten ganz oder teilweise beansprucht oder abgesperrt werden. Auch Arbeiten neben oder über der Straße können dazugehören, wenn sie den Verkehr beeinflussen. Typische Anlässe sind Straßenbau, Leitungsarbeiten, Vermessung, Grünpflege oder Unterhaltung. Die Sicherungsmaßnahmen sollen den Verkehr sicher führen und zugleich mit dem Beschäftigtenschutz abgestimmt werden.

7. Arbeitsstelle kürzerer Dauer (AkD)

Arbeitsstellen kürzerer Dauer bestehen typischerweise nur begrenzte Zeit und werden häufig innerhalb eines Tages eingerichtet, verlagert oder wieder abgebaut. Dazu zählen viele Kontroll-, Unterhaltungs- und Reparaturarbeiten. Die kurze Dauer verringert das Risiko nicht automatisch: Aufbau und Abbau sind besonders exponierte Phasen. RSA 21 sieht hierfür eigene Sicherungsprinzipien, Regelpläne und Einrichtungen wie fahrbare Absperrtafeln oder Vorwarneinrichtungen vor.

8. Arbeitsstelle längerer Dauer (AlD)

Arbeitsstellen längerer Dauer bleiben über eine längere, regelmäßig auch arbeitsfreie Zeit bestehen. Ihre Verkehrsführung muss daher dauerhaft verständlich, standsicher, wartbar sowie bei Tag, Nacht und wechselnder Witterung erkennbar sein. Häufig sind umfangreiche Beschilderung, temporäre Markierungen, Schutzeinrichtungen und wiederkehrende Kontrollen erforderlich. Änderungen des Bauzustands müssen rechtzeitig in Verkehrszeichenplan, Anordnung, Gefährdungsbeurteilung und tatsächlicher Einrichtung nachvollzogen werden.

9. Arbeitsstättenverordnung

Die Arbeitsstättenverordnung erfasst auch Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen. Sie verlangt, Arbeitsstätten so einzurichten und zu betreiben, dass Gefährdungen möglichst vermieden und verbleibende Risiken minimiert werden. Für Straßenbaustellen sind unter anderem sichere Verkehrswege, Bewegungsflächen, Beleuchtung, Schutz vor Absturz, Witterung und Fahrzeugverkehr relevant. Die ASR A5.2 konkretisiert diese Anforderungen speziell für den Grenzbereich zum fließenden Straßenverkehr.

10. ASR A5.2

Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A5.2 konkretisiert den Schutz von Beschäftigten auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr. Sie behandelt Planung, Einrichtung, Betrieb und Abbau von Arbeitsplätzen sowie Verkehrswegen und beschreibt Schutzabstände, Mindestbreiten und ergänzende Maßnahmen. Die im Dezember 2025 veröffentlichte Fassung ist arbeitsschutzrechtlich einzuordnen. Sie ergänzt die verkehrsrechtliche Perspektive der RSA, ersetzt sie aber nicht.

11. Aufstellvorrichtung

Aufstellvorrichtungen tragen temporäre Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen und sichern deren vorgesehene Lage. Dazu gehören beispielsweise Ständer, Rahmen und zugelassene Fußplatten. Sie müssen ausreichend standsicher, verkehrssicher gestaltet und für die verwendeten Elemente geeignet sein. Ungeeignete Gewichte, hervorstehende Teile oder falsch ausgerichtete Träger können selbst zur Gefahr werden. Bei der Aufstellung sind Windlast, Anprallrisiko, Sichtbarkeit und nutzbare Verkehrsflächen zu beachten.

12. Baulastträger

Der Baulastträger ist die Körperschaft oder Stelle, die nach dem jeweiligen Straßenrecht für Bau und Unterhaltung einer Straße verantwortlich ist. Wer diese Aufgabe wahrnimmt, hängt von Straßenklasse und Landesrecht ab. Nach § 45 Absatz 5 StVO bestehen grundsätzlich Pflichten zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung angeordneter Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen. Vertragliche Übertragung an Unternehmen ändert behördliche und gesetzliche Verantwortungsbereiche nicht beliebig.

13. Baustellenbeleuchtung

Baustellenbeleuchtung ermöglicht sichere Arbeiten und kann die Erkennbarkeit der Verkehrsführung unterstützen. Sie ist so zu planen, dass Verkehrsteilnehmende nicht geblendet, Signale nicht verfälscht und Beschäftigte nicht durch harte Schatten oder Flimmereffekte gefährdet werden. Arbeitsbereich und Verkehrsbereich haben unterschiedliche Beleuchtungsziele. RSA-Einführungserlass, ASR A3.4, Herstellerangaben, Umgebung, Adaptation und Energieversorgung sind im konkreten Beleuchtungskonzept gemeinsam zu berücksichtigen.

14. Baustellenverordnung

Die Baustellenverordnung regelt Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Bauvorhaben. Bei Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber kann ein geeigneter Koordinator erforderlich sein; abhängig von Umfang und Gefährdungen kommen Vorankündigung und Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan hinzu. Der Bauherr bleibt trotz Koordinatorenbestellung verantwortlich. Für Straßenbaustellen verbindet die Verordnung frühzeitige Planung, Zusammenarbeit und Koordination, ersetzt jedoch weder die Gefährdungsbeurteilungen der Arbeitgeber noch die verkehrsrechtliche Anordnung.

15. Baustellenzufahrt

Eine Baustellenzufahrt ist der festgelegte Übergang zwischen öffentlichem Verkehr und internem Baustellenverkehr. Ein- und ausfahrende Fahrzeuge erzeugen Konflikte durch Abbiegen, Bremsen, eingeschränkte Sicht, Verschmutzung und unterschiedliche Geschwindigkeiten. Lage, Beschilderung, Sichtfelder, Einweisung, Reinigung und gegebenenfalls zeitliche Steuerung müssen geplant werden. Zufahrten dürfen Fuß- und Radverkehr nicht unkontrolliert kreuzen und Rettungs- oder Fluchtwege nicht beeinträchtigen.

16. Behelfsfahrstreifen

Ein Behelfsfahrstreifen ist ein vorübergehend eingerichteter Fahrstreifen, der den Verkehr während einer Arbeitsstelle auf einer abweichenden Fläche oder mit veränderter Breite führt. Er kann über sonst nicht regulär genutzte Fahrbahnteile verlaufen. Markierung, seitliche Führung, Übergänge, Oberflächenzustand und zulässige Fahrzeugbreiten müssen eindeutig erkennbar sein. Die konkrete Ausgestaltung ergibt sich aus Anordnung, Verkehrszeichenplan und den einschlägigen RSA-Regelungen.

17. DIN 67520

DIN 67520 beschreibt lichttechnische Mindestanforderungen an retroreflektierende Materialien zur Verkehrssicherung. Solche Reflexstoffe werfen einfallendes Scheinwerferlicht in Richtung der Lichtquelle zurück und erhöhen dadurch die nächtliche Erkennbarkeit. Die Ausgabe 2025-06 ist bei der Produktauswahl und Prüfung zusammen mit speziellen Produktnormen, technischen Lieferbedingungen und RSA-Vorgaben zu betrachten. Die Norm allein bestimmt nicht, welches Sicherungselement an einer Arbeitsstelle erforderlich ist.

18. DIN EN 12352

DIN EN 12352 behandelt Warn- und Sicherheitsleuchten für Anlagen zur Verkehrssteuerung. Sie legt Leistungsklassen, optische Anforderungen, Prüfverfahren und Verfahren zur Bewertung der Leistungsbeständigkeit fest. Die Ausgabe 2024-08 berücksichtigt technische Weiterentwicklungen gegenüber der älteren Fassung. Für einen konkreten Baustelleneinsatz entscheiden zusätzlich StVO, RSA 21, technische Lieferbedingungen, verkehrsrechtliche Anordnung und die richtige Anordnung der Leuchten über die Eignung.

19. DIN EN 13422

DIN EN 13422 legt wesentliche visuelle und physikalische Leistungsmerkmale für transportable verformbare Warn- und Leiteinrichtungen fest, insbesondere Leitkegel und Leitzylinder. Die Norm enthält Klassen und Prüfmethoden für verschiedene Anwendungen. In Deutschland ist die Ausgabe 2020-02 einschlägig. Welche Bauform, Größe, Reflexionsklasse und Aufstellung an einer Arbeitsstelle zulässig oder erforderlich ist, richtet sich zusätzlich nach RSA 21 und nationalen Lieferbedingungen.

20. DIN EN ISO 20471

DIN EN ISO 20471 enthält Prüfverfahren und Anforderungen für hochsichtbare Warnkleidung. Sie unterscheidet Leistungsklassen anhand sichtbarer fluoreszierender und retroreflektierender Flächen sowie ihrer Anordnung. Im August 2026 ist die Ausgabe 2017-03 die veröffentlichte Norm; eine Fassung 2026 liegt als Entwurf vor. Auswahl und Tragepflicht folgen der Gefährdungsbeurteilung, der Tätigkeit, den Sichtbedingungen sowie einschlägigen RSA-, VwV-StVO- und DGUV-Vorgaben.

21. Fahrbare Absperrtafel

Eine fahrbare Absperrtafel ist eine auf einem Fahrzeug oder Anhänger montierte, auffällige Warneinrichtung für Arbeitsstellen kürzerer Dauer. Sie kombiniert Leit- und Warnwirkung und kann je nach Einsatz die Annäherung oder Sperrung eines Fahrstreifens anzeigen. Aufstellung, Abstand, Betriebsweise und Fahrzeugposition hängen von Straßentyp, Geschwindigkeit und Tätigkeit ab. Sie schützt nicht gegen jeden Anprall; Gefährdungsbeurteilung und RSA-Regelplan bleiben maßgeblich.

22. Fahrbahnteiler

Fahrbahnteiler sind temporäre, meist körperlich wahrnehmbare Leitelemente zur Trennung oder Verdeutlichung von Verkehrsströmen. Sie können Führungen stabilisieren, dürfen aber nicht ohne Prüfung als Fahrzeug-Rückhaltesystem betrachtet werden. Form, Farbe, Reflexion, Abstände und Befestigung müssen zur Verkehrsführung passen. Besonders bei Fuß- und Radverkehr sind Stolperstellen, geringe Erkennbarkeit, Entwässerung und ausreichend breite, barrierearme Bewegungsflächen zu vermeiden.

23. Fahrstreifeneinziehung

Bei einer Fahrstreifeneinziehung endet ein vorhandener Fahrstreifen vor oder innerhalb einer Arbeitsstelle, sodass sich der Verkehr in weniger Fahrstreifen einordnen muss. Die Führung benötigt eine frühzeitige, verständliche Ankündigung, ausreichende Sicht und eine klar ausgebildete Übergangsstrecke. Markierung und Leiteinrichtungen dürfen keine widersprüchlichen Informationen geben. Leistungsfähigkeit, Rückstaugefahr, Schwerverkehr und zulässige Geschwindigkeit beeinflussen die konkrete Planung.

24. Fußgängerverkehr

Fußgängerverkehr muss auch an Arbeitsstellen sicher, verständlich und möglichst barrierearm geführt werden. Erforderlich sind zusammenhängende Wege, ausreichende Breiten, sichere Querungen, rutschfeste Oberflächen, erkennbare Kanten und Schutz vor Baustellen- sowie Straßenverkehr. Blinde, sehbehinderte, mobilitätseingeschränkte und ortsunkundige Menschen sind mitzudenken. Ein Hinweis „Gehweg gegenüber benutzen“ genügt nur, wenn der Wechsel tatsächlich sicher, zumutbar und angeordnet ist.

25. Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung ist der strukturierte Prozess, mit dem der Arbeitgeber Gefahren ermittelt, Risiken bewertet und wirksame Schutzmaßnahmen festlegt. Bei Verkehrssicherungsarbeiten umfasst sie unter anderem Aufbau, Betrieb, Umbau und Abbau, vorbeifahrenden Verkehr, Baustellenfahrzeuge, Witterung, Sicht, Nachtarbeit und Alleinarbeit. Sie ist vor Tätigkeitsbeginn zu erstellen, bei Änderungen anzupassen und auf Wirksamkeit zu überprüfen. Eine RSA-Regellösung ersetzt sie nicht.

26. Gelbe Markierung

Gelbe Fahrbahnmarkierungen kennzeichnen in Deutschland häufig vorübergehende Verkehrsführungen und gehen nach den StVO-Regeln den weißen Markierungen vor. Ihre Linienführung muss eindeutig sein; widersprüchliche oder unnötig weiter erkennbare Altmarkierungen können Fehlverhalten auslösen. Material, Griffigkeit, Sichtbarkeit bei Nässe und Nacht sowie rückstandsarme Entfernung sind zu berücksichtigen. Anordnung und Markierungsplan bestimmen, wo und wie temporär markiert wird.

27. Gegenverkehrsführung

Eine Gegenverkehrsführung leitet entgegengesetzte Verkehrsströme vorübergehend auf derselben Richtungsfahrbahn oder durch einen eingeengten Abschnitt. Kritisch sind Trennung, Fahrstreifenbreiten, Seitenabstände, Übergänge und klare Orientierung. Je nach Straße können Markierungen, Leitelemente oder transportable Schutzeinrichtungen erforderlich sein. Geschwindigkeit, Schwerverkehr, Kurven, Nacht- und Nässeerkennbarkeit sowie Rettungsabläufe müssen in der Planung und behördlichen Anordnung berücksichtigt werden.

28. Geschwindigkeitsbeschränkung

Eine temporäre Geschwindigkeitsbeschränkung reduziert die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Bereich einer Arbeitsstelle, wenn dies für eine sichere Verkehrsführung erforderlich und behördlich angeordnet ist. Sie muss nachvollziehbar, sichtbar und auf die tatsächliche Gefahrenlage abgestimmt sein. Das Schild allein beseitigt keine konstruktiven Mängel der Sicherung. Beginn, Wiederholung, Stufung und Ende sind so zu planen, dass keine Zweifel über die geltende Regelung entstehen.

29. Kontrollfahrt

Eine Kontrollfahrt überprüft eine eingerichtete Verkehrssicherung aus der Sicht der Verkehrsteilnehmenden und ergänzt die Kontrolle einzelner Bauteile. Beurteilt werden Erkennbarkeit, Verständlichkeit, Sichtbeziehungen, Verschmutzung, Verdrehung, Ausfall von Leuchten, Markierungszustand und Veränderungen durch Verkehr oder Witterung. Zeitpunkt, Häufigkeit und Umfang richten sich nach Vertrag, ZTV-SA, Anordnung und Risiko. Ergebnisse und veranlasste Korrekturen sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.

30. Leitbake

Leitbaken sind vertikale, rot-weiß gestaltete Verkehrseinrichtungen, die den Verlauf einer temporären Verkehrsführung anzeigen und gesperrte Bereiche abgrenzen. Die Streifenrichtung unterstützt die Leitwirkung, ersetzt aber keine sorgfältige Aufstellung. Bake, Reflexfolie, Warnleuchte und Fußplatte müssen zusammenpassen, standsicher und sauber sein. Abstand, Ausrichtung und Bauart richten sich nach Einsatzbereich, RSA 21, technischen Lieferbedingungen und verkehrsrechtlicher Anordnung.

31. Leitbord

Ein Leitbord ist ein niedriges, körperliches Leitelement, das eine temporäre Fahrbahnbegrenzung optisch und taktil verdeutlicht. Es kann Verkehrsströme stabilisieren oder Flächen trennen, ist aber nicht automatisch ein Rückhaltesystem. Übergänge und Enden müssen so gestaltet sein, dass keine unerwarteten Anprall-, Sturz- oder Auflaufgefahren entstehen. Einsatz, Kombination mit Baken und Anforderungen an die Prüfung ergeben sich aus RSA und technischen Bedingungen.

32. Leitschwelle

Leitschwellen sind flache, auf der Fahrbahn liegende Leitelemente, die zusammen mit Baken oder anderen Aufbauten eine temporäre Führung verdeutlichen. Sie sind von Warnschwellen zu unterscheiden, die quer zur Fahrtrichtung der Vorwarnung dienen. Leitschwellen müssen lagefest, sichtbar und für den vorgesehenen Verkehr geeignet sein. Entwässerung, Zweiradverkehr, Räumdienst, Befestigung und sichere Endausbildung sind wichtige Planungs- und Kontrollpunkte.

33. Leitkegel

Leitkegel sind transportable, verformbare Leiteinrichtungen für kurzfristige Absperrungen und Führungen. Größe, Gewicht, Reflexion und Abstand müssen zur Straße, Geschwindigkeit, Sicht und Einsatzdauer passen. Sie lassen sich schnell setzen, bieten jedoch keinen Anprallschutz und können verschoben werden. DIN EN 13422, nationale technische Lieferbedingungen, RSA 21 und die konkrete Anordnung bestimmen die Anforderungen; eigenmächtige Dauerlösungen sind zu vermeiden.

34. Längsabsperrung

Die Längsabsperrung verläuft annähernd parallel zum Verkehr und trennt Verkehrsbereich, Sicherheitsraum und Arbeitsbereich entlang der Arbeitsstelle. Je nach Gefährdung kommen Baken, Leitschwellen, Leitborde oder transportable Schutzeinrichtungen in Betracht. Kontinuität, Anfangs- und Endausbildung, seitlicher Abstand und Erkennbarkeit sind entscheidend. Unterbrechungen an Zufahrten oder Bauphasenwechseln benötigen eine eigenständige, sichere Lösung statt improvisierter Lücken.

35. MVAS 99

Das MVAS 99 ist das „Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen“. Es beschreibt Schulungsinhalte und Rahmenbedingungen für unterschiedliche Verantwortungs- und Tätigkeitsbereiche. Der Qualifikationsnachweis wird insbesondere im Bundesfernstraßenbau und häufig in Ausschreibungen verlangt. Ein Zertifikat ersetzt weder aktuelle Regelwerkskenntnis noch praktische Eignung; Auftrag, Straßentyp, Arbeitsdauer und Aufgabenbereich müssen zur Schulung passen.

36. Nachtbaustelle

Eine Nachtbaustelle ist eine Arbeitsstelle, deren Einrichtung, Betrieb oder Abbau ganz oder teilweise in Dunkelheit erfolgt. Die geringere Sicht, Blendung, Müdigkeit und veränderte Verkehrszusammensetzung erhöhen die Anforderungen an Erkennbarkeit und Arbeitsschutz. Beleuchtung, Retroreflexion, Warnkleidung, Energieversorgung und Notfallkonzept sind abgestimmt zu planen. Auch tagsüber aufgebaute Einrichtungen müssen nachts die angeordnete Verkehrsführung eindeutig und funktionsfähig wiedergeben.

37. Notmaßnahme

Eine Notmaßnahme reagiert auf eine unvorhersehbare akute Gefahr, etwa einen Unfall, Fahrbahnschaden, umgestürzten Baum oder Leitungsschaden. Zunächst steht die unverzügliche Gefahrenabwehr mit verfügbaren, geeigneten Mitteln im Vordergrund. Sobald möglich, sind zuständige Stellen einzubeziehen und die Sicherung in eine regelgerechte, angeordnete Lösung zu überführen. Der Notfall rechtfertigt keine vermeidbare Fortdauer provisorischer oder widersprüchlicher Verkehrsführungen.

38. Persönliche Schutzausrüstung

Persönliche Schutzausrüstung, kurz PSA, schützt Beschäftigte vor verbleibenden Gefährdungen, die durch technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausreichend beseitigt werden können. Bei Verkehrssicherungsarbeiten gehören häufig Warnkleidung, Sicherheitsschuhe, Handschutz, Gehörschutz oder Wetterschutz dazu. Auswahl, Passform, Kombination, Pflege und Ersatz folgen der Gefährdungsbeurteilung. PSA ist nachrangig in der Maßnahmenhierarchie und ersetzt weder Schutzabstände noch sichere Arbeitsverfahren.

39. Quersicherung

Die Quersicherung grenzt einen Arbeits- oder Sperrbereich quer oder schräg zur Fahrtrichtung ab. Sie macht deutlich, dass eine Fläche nicht weiter befahren oder betreten werden darf, und leitet in die verbleibende Verkehrsführung über. Absperrschranken, Baken, Leuchten oder Absperrtafeln können Bestandteil sein. Gestaltung und Abstand müssen eine rechtzeitige Reaktion ermöglichen; die Quersicherung ist nicht automatisch eine physisch wirksame Anprallsicherung.

40. Radverkehrsführung

Radverkehrsführungen an Arbeitsstellen müssen durchgängig, verständlich und frei von überraschenden Engstellen oder gefährlichen Verschwenkungen sein. Zu berücksichtigen sind Fahrdynamik, notwendige Breiten, Oberflächen, Kanten, Sicht und Konflikte mit Fußverkehr, Baustellenzufahrten oder Kraftfahrzeugen. Eine gemeinsame Führung ist nur bei geeigneten Bedingungen sinnvoll. Umleitungen sollten früh angekündigt, lückenlos beschildert und auch für Lastenräder sowie Fahrräder mit Anhänger nutzbar sein.

41. Regelplan

Ein Regelplan der RSA zeigt eine standardisierte Grundlösung für eine typische Arbeitsstellen- und Verkehrssituation. Er ist keine pauschale Aufstellanweisung für jeden Ort. Die zuständige Behörde wählt die passende Grundlage und passt sie an örtliche Verhältnisse, Verkehrsarten, Sicht, Fahrbahnbreiten und Arbeitsabläufe an. Abweichungen oder Ergänzungen gehören in den Verkehrszeichenplan und die verkehrsrechtliche Anordnung; bloßes Kopieren kann gefährliche Lücken erzeugen.

42. Rettungsweg

Rettungswege ermöglichen Feuerwehr, Rettungsdienst und anderen Einsatzkräften den schnellen Zugang sowie die sichere Versorgung und Räumung einer Arbeitsstelle. Sie sind mit Baustellenlogistik, Verkehrsführung, Schutzeinrichtungen und Bauphasen abzustimmen. Engstellen, verschlossene Zufahrten oder nicht überfahrbare Elemente dürfen die geplante Rettung nicht unbemerkt verhindern. Zuständigkeiten, Erreichbarkeit, Ortsangaben und Öffnungsmöglichkeiten sollten im Notfallkonzept eindeutig festgelegt und aktuell gehalten werden.

43. Retroreflexion

Retroreflexion bezeichnet die Eigenschaft eines Materials, auftreffendes Licht weitgehend in Richtung der Lichtquelle zurückzusenden. Bei Verkehrszeichen, Baken, Leitkegeln und Warnkleidung verbessert sie die Erkennbarkeit im Scheinwerferlicht. Wirkung und Rückstrahlwert hängen von Materialklasse, Betrachtungswinkel, Verschmutzung, Alterung, Nässe und Beschädigung ab. Retroreflektierende Flächen müssen deshalb passend ausgewählt, korrekt ausgerichtet, gereinigt und im Rahmen der Kontrollen rechtzeitig ersetzt werden.

44. RSA 21

Die RSA 21 sind die „Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“, Ausgabe 2021. Sie ersetzen die RSA 95 und unterscheiden innerörtliche Straßen, Landstraßen und Autobahnen sowie Arbeitsstellen längerer und kürzerer Dauer. Das Bundesverkehrsministerium machte sie mit ARS 24/2021 bekannt. Sie konkretisieren Verkehrsführung und Sicherung, behandeln jedoch den Arbeitsschutz nicht abschließend; hierfür gelten insbesondere ArbSchG, ArbStättV und ASR A5.2.

45. Rückstau

Rückstau entsteht, wenn mehr Verkehr in einen Abschnitt einfließt, als die verengte oder gesteuerte Verkehrsführung abwickeln kann. An Arbeitsstellen kann das Stauende selbst zur Unfallstelle werden, besonders bei hoher Geschwindigkeit oder geringer Sicht. Planung und Betrieb berücksichtigen Verkehrsmenge, Tagesgang, Baustellenlänge, Signalzeiten, Umleitungen und Ereignisse. Beobachtung, Stauwarnung oder Anpassungen können erforderlich sein, müssen aber angeordnet und betrieblich beherrscht werden.

46. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator

Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator, häufig SiGeKo genannt, koordiniert bei Baustellen mit Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber die übergreifenden Arbeitsschutzbelange. In der Planungsphase kann er den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ausarbeiten; während der Ausführung organisiert er Zusammenarbeit und Anpassungen. Seine Bestellung entbindet Bauherrn und Arbeitgeber nicht von ihren Pflichten. Verkehrssicherungsplanung und SiGe-Koordination müssen Informationen austauschen, bleiben aber fachlich unterschiedliche Aufgaben.

47. Sicherheitsabstand SL

SL bezeichnet in der ASR A5.2 den Sicherheitsabstand in Längsrichtung zwischen ankommendem Verkehr und einem Arbeitsplatz oder Verkehrsweg der Beschäftigten. Er schafft Reaktions- und Schutzraum vor dem Arbeitsbereich. Die erforderliche Größe hängt insbesondere von zulässiger Geschwindigkeit, Sicherungsart und örtlicher Situation ab. SL darf nicht als Lagerfläche oder regulärer Arbeitsplatz genutzt werden; konkrete Werte sind der aktuellen ASR, Planung und Gefährdungsbeurteilung zu entnehmen.

48. Sicherheitsabstand SQ

SQ bezeichnet in der ASR A5.2 den seitlichen Sicherheitsabstand zwischen dem vorbeifließenden Verkehr und Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen auf der Baustelle. Er berücksichtigt unter anderem unbeabsichtigte Fahrzeugbewegungen, Außenspiegel, Sogwirkung und die Art der seitlichen Sicherung. Die erforderliche Breite hängt von Geschwindigkeit und eingesetzter Schutz- oder Leiteinrichtung ab. SQ ist zusätzlich zum Platzbedarf für Arbeit und Bewegung einzuplanen und freizuhalten.

49. Sichtweite

Sichtweite ist die Strecke, über die Verkehrsteilnehmende eine Arbeitsstelle, ein Verkehrszeichen, ein Hindernis oder ein Stauende rechtzeitig erkennen können. Sie wird durch Kurven, Kuppen, Bewuchs, Fahrzeuge, Witterung, Dunkelheit und bauliche Einrichtungen beeinflusst. Reicht die vorhandene Sicht nicht, können Vorankündigung, Standortänderung, zusätzliche Sicherung oder andere Verkehrsmaßnahmen nötig sein. Sichtweiten sind aus realistischen Augenhöhen und Fahrtrichtungen zu beurteilen.

50. Straßenverkehrsbehörde

Die Straßenverkehrsbehörde ist die nach Landesrecht zuständige Stelle für verkehrsrechtliche Anordnungen nach der StVO. Sie prüft unter anderem Anlass, Erforderlichkeit, Verkehrsführung, Beschilderung, Umleitung und zeitliche Geltung. Vor Arbeiten mit Auswirkungen auf den Verkehr müssen Unternehmer die notwendige Anordnung einholen. Straßenverkehrsbehörde, Straßenbaubehörde, Polizei und Baulastträger haben unterschiedliche Zuständigkeiten; ihre Abstimmung richtet sich nach Rechtslage und konkretem Verfahren.

51. Straßenverkehrs-Ordnung

Die Straßenverkehrs-Ordnung, kurz StVO, ist die zentrale Rechtsverordnung für Regeln, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen im öffentlichen Straßenverkehr. Für Arbeitsstellen ist besonders § 45 bedeutsam: Absatz 6 verpflichtet Unternehmer, vor Beginn verkehrsrelevanter Arbeiten behördliche Anordnungen einzuholen und zu befolgen. Die im August 2026 konsolidierte Fassung ist zuletzt durch Verordnung vom 30. Januar 2026 geändert. Anlagen der StVO definieren auch relevante Zeichen.

52. Technische Lieferbedingungen

Technische Lieferbedingungen und Technische Liefer- und Prüfbedingungen, abgekürzt TL beziehungsweise TLP, beschreiben Produkteigenschaften, Leistungsklassen und Prüfungen für Verkehrssicherungseinrichtungen. Beispiele betreffen Leitkegel, Leitbaken, Leitelemente, Warnleuchten, Schutzeinrichtungen oder Warnschwellen. Sie beantworten vor allem, wie ein Produkt beschaffen und geprüft sein muss. Ob, wo und in welcher Anordnung es eingesetzt wird, bestimmen andere Regelwerke, Verträge und die behördliche Anordnung.

53. Temporäre Fahrbahnmarkierung

Temporäre Fahrbahnmarkierungen führen den Verkehr für eine begrenzte Zeit abweichend vom dauerhaften Fahrbahnverlauf. Sie müssen bei Tag, Nacht und möglichst auch bei Nässe eindeutig erkennbar, ausreichend griffig und mit der Beschilderung widerspruchsfrei sein. Nicht geltende Dauer- oder Altmarkierungen sind je nach Situation wirksam zu entwerten oder zu entfernen. Nach Abschluss dürfen Rückstände und sogenannte Phantommarkierungen keine irreführende Leitwirkung behalten.

54. Transportable Lichtsignalanlage

Eine transportable Lichtsignalanlage steuert den Verkehr vorübergehend, beispielsweise bei halbseitiger Sperrung oder an provisorischen Knotenpunkten. Signalgeber, Steuerung, Detektion, Stromversorgung und Ausfallsicherheit müssen zum Einsatz passen. Umlauf, Freigabe- und Räumzeiten sind verkehrstechnisch zu berechnen, nicht zu schätzen. Seit 2024 ergänzen TL transportable LSA 2023 und ZTV transportable LSA 2023 die Anforderungen; maßgeblich bleibt die verkehrsrechtliche Anordnung.

55. Transportable Schutzeinrichtung

Transportable Schutzeinrichtungen sind versetzbare Fahrzeug-Rückhaltesysteme, die Verkehrs- und Arbeitsbereiche physisch trennen und Anprallfolgen begrenzen sollen. Auswahl und Aufstellung hängen von Aufhaltestufe, Wirkungsbereich, Anprallheftigkeit, Untergrund, Übergängen, Anfangs- und Endkonstruktionen ab. Sie benötigen ausreichend Raum für ihre dynamische Wirkung. Leitelemente oder Absperrschranken sind nicht automatisch gleichwertig. Planung, Nachweise, Herstelleranweisungen und technische Lieferbedingungen müssen zusammenpassen.

56. Umleitung

Eine Umleitung führt Verkehr wegen Sperrung oder erheblicher Einschränkung über eine alternative Route. Sie muss durchgängig, eindeutig und für die erwarteten Fahrzeugarten geeignet sein. Leistungsfähigkeit, Brückenlasten, Höhen, Engstellen, Anlieger, Linienverkehr, Radverkehr und Rettungsdienste sind vorab zu prüfen. Beschilderung beginnt an sinnvollen Entscheidungspunkten und endet erst nach sicherer Rückführung. Eine Umleitung bedarf regelmäßig der verkehrsrechtlichen Abstimmung und Anordnung.

57. Unterweisung

Die Unterweisung vermittelt Beschäftigten verständlich die Gefährdungen, Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln und Notfallabläufe ihrer konkreten Tätigkeit. Bei Verkehrssicherungsarbeiten behandelt sie unter anderem sicheren Aufbau und Abbau, Aufenthalt in Schutzräumen, Kommunikation, Warnkleidung, Fahrzeuge und Verhalten bei Mängeln. Sie muss vor Aufnahme der Tätigkeit, bei Änderungen und erforderlichen Wiederholungen erfolgen. Ein MVAS-Nachweis ersetzt die betriebs- und baustellenbezogene Unterweisung nicht.

58. Verkehrsbereich

Der Verkehrsbereich ist der Teil einer Arbeitsstelle, der dem öffentlichen Verkehr während der Maßnahme zur Verfügung steht. Dazu können Fahrstreifen, Geh- und Radwege oder provisorische Führungen gehören. Er muss vom Arbeitsbereich und den erforderlichen Sicherheitsabständen klar abgegrenzt werden. Breiten, Höhen, Sicht, Oberflächen und Kurven müssen für zugelassene Verkehrsarten ausreichen. Materiallagerung oder Maschinen dürfen nicht unkontrolliert hineinragen.

59. Verkehrsfreigabe

Verkehrsfreigabe bezeichnet die bewusste Öffnung eines gesperrten oder geänderten Verkehrsbereichs nach Prüfung seiner sicheren Benutzbarkeit. Vorher sind Hindernisse, lose Teile, unnötige Zeichen, Geräte, Verschmutzungen und widersprüchliche Markierungen zu beseitigen. Die freigegebene Oberfläche, Schutzeinrichtungen und Anschlüsse müssen verkehrssicher sein. Eine bautechnische Freigabe, behördliche Freigabe und vertragsrechtliche Abnahme können verschiedene Voraussetzungen haben und sollten eindeutig koordiniert werden.

60. Verkehrsführung

Verkehrsführung beschreibt, auf welchen Flächen und in welcher Richtung die verschiedenen Verkehrsarten eine Arbeitsstelle passieren oder umgehen. Sie umfasst Fahrstreifen, Übergänge, Markierungen, Leiteinrichtungen, Querungen und gegebenenfalls Umleitungen. Eine gute Führung ist früh erkennbar, widerspruchsfrei, selbsterklärend und fehlertolerant. Sie berücksichtigt Kraftfahrzeuge, Schwerverkehr, Fuß- und Radverkehr, öffentlichen Verkehr, Rettungsdienste sowie wechselnde Bauzustände und wird behördlich angeordnet.

61. Verkehrseinrichtung

Verkehrseinrichtungen sind nach der StVO besondere Mittel zur Regelung, Kennzeichnung oder Sicherung des Verkehrs. Anlage 4 nennt unter anderem Schranken, Leitbaken, Leitschwellen, Leitborde, fahrbare Absperrtafeln und Absperrgeländer. Sie können Gebote oder Verbote verkörpern und dürfen daher nicht beliebig aufgestellt werden. Technische Eignung, behördliche Anordnung, korrekte Ausrichtung und fortlaufende Unterhaltung sind Voraussetzungen für eine rechtssichere und verständliche Anwendung.

62. Verkehrsrechtliche Anordnung

Die verkehrsrechtliche Anordnung ist die behördliche Festlegung, wie eine Arbeitsstelle abzusperren und zu kennzeichnen sowie der Verkehr zu beschränken, zu leiten oder umzuleiten ist. Sie enthält häufig Verkehrszeichenplan, Auflagen, Geltungszeit und Verantwortlichkeiten. Nach § 45 Absatz 6 StVO ist sie vor Arbeitsbeginn einzuholen und zu befolgen. Änderungen der Örtlichkeit oder Bauphase erfordern Prüfung und gegebenenfalls eine geänderte Anordnung.

63. Verkehrssicherungspflicht

Verkehrssicherungspflicht bezeichnet die Pflicht dessen, der eine Gefahrenquelle schafft oder beherrscht, zumutbare Maßnahmen zum Schutz Dritter zu treffen. An Straßenarbeitsstellen verteilt sich Verantwortung je nach Rechtsgrundlage, Zuständigkeit, Vertrag und tatsächlicher Einflussmöglichkeit auf mehrere Beteiligte. Die Pflicht endet nicht mit dem Aufstellen von Schildern. Regelmäßige Kontrolle, Mangelbeseitigung, Anpassung an Veränderungen und nachvollziehbare Organisation sind wesentliche Bestandteile der praktischen Erfüllung.

64. Verkehrsschau

Bei einer Verkehrsschau prüfen zuständige Stellen den Zustand und die Zweckmäßigkeit von Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und Verkehrsführungen vor Ort. Für Arbeitsstellen können gesonderte oder anlassbezogene Prüfungen sinnvoll sein. Die Schau betrachtet das Zusammenwirken aus Nutzersicht und kann Mängel, Widersprüche oder Anpassungsbedarf aufdecken. Sie ersetzt weder laufende Unternehmerkontrollen noch Gefährdungsbeurteilung, behördliche Überwachung oder vertragliche Abnahme.

65. Verkehrszeichen

Verkehrszeichen sind nach § 39 StVO Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen; auch Zusatzzeichen zählen dazu. An Arbeitsstellen warnen, beschränken oder leiten sie den Verkehr. Sie entfalten ihre Wirkung nur, wenn sie angeordnet, eindeutig, sichtbar, standsicher und nicht durch widersprüchliche Zeichen entwertet sind. Größe, Reflexionsklasse, Aufstellhöhe und Standort richten sich nach Verkehrsraum, Geschwindigkeit, Regelwerk und konkreter Situation. Nicht geltende Zeichen sind wirksam abzudecken oder zu entfernen.

66. Verkehrszeichenplan

Der Verkehrszeichenplan stellt die vorgesehene Beschilderung, Markierung, Verkehrs- und Schutzeinrichtungen einer Arbeitsstelle räumlich dar. Bauunternehmer müssen ihn nach § 45 Absatz 6 StVO grundsätzlich mit dem Antrag vorlegen. Ein guter Plan zeigt auch Abstände, Maße, Bauphasen, Umleitungen und besondere Führungen. Er wird erst durch die behördliche Anordnung verbindlich und muss mit tatsächlicher Örtlichkeit sowie Arbeitsschutzplanung abgestimmt sein.

67. Verantwortlicher für die Verkehrssicherung

Als Verantwortlicher für die Verkehrssicherung wird häufig die in Antrag, Anordnung oder Vertrag benannte fachkundige und erreichbare Person bezeichnet, die Einrichtung, Kontrolle und Mangelbeseitigung organisatorisch sicherstellt. Bezeichnung und Aufgaben können lokal variieren. Erforderlich sind passende MVAS-Fachkenntnisse, Entscheidungsbefugnis und Vertretung. Die Benennung konzentriert Zuständigkeit, hebt aber Pflichten von Unternehmer, Arbeitgeber, Bauherr, Behörde oder Baulastträger nicht pauschal auf.

68. Verschwenkung

Eine Verschwenkung führt einen Fahrstreifen seitlich aus seiner bisherigen Lage in einen versetzten Verlauf. Sie muss so angekündigt und geometrisch ausgebildet sein, dass Fahrzeuge den Spurwechsel ohne abrupte Lenkbewegung bewältigen können. Länge, seitlicher Versatz, Geschwindigkeit, Fahrzeugbreite und Sicht bestimmen die Gestaltung. Markierungen und Leiteinrichtungen müssen eine kontinuierliche Linie vermitteln; harte Kanten oder widersprüchliche Altspuren erhöhen besonders bei Nässe und Dunkelheit das Risiko.

69. Vollsperrung

Bei einer Vollsperrung wird ein Straßenabschnitt für den betroffenen öffentlichen Verkehr vollständig gesperrt. Sie kann erforderlich sein, wenn kein ausreichend sicherer Verkehrsraum verbleibt oder Bauverfahren, Dauer und Risiko dies rechtfertigen. Sperrpunkte, Umleitungen, Anliegerzugang, Fuß- und Radverkehr, öffentlicher Verkehr sowie Rettungsdienste sind gesondert zu planen. Absperrung und Vorankündigung müssen verhindern, dass Fahrzeuge erst unmittelbar am Arbeitsbereich wenden müssen.

70. Vorankündigung

Die Vorankündigung informiert Verkehrsteilnehmende rechtzeitig über eine kommende Arbeitsstelle, Sperrung, Fahrstreifenänderung oder Umleitung. Sie schafft Zeit für Geschwindigkeitsanpassung und Routenwahl. Standort, Inhalt und Entfernung müssen zur Straße, Sicht, Geschwindigkeit und Komplexität passen. Zu frühe, veraltete oder widersprüchliche Hinweise mindern Glaubwürdigkeit und können gefährliche Reaktionen auslösen. Die Vorankündigung ist Teil des angeordneten Gesamtkonzepts, nicht bloß freiwillige Zusatzwerbung.

71. Vorwarneinrichtung

Vorwarneinrichtungen machen eine Gefahren- oder Arbeitsstelle vor der eigentlichen Absperrung auffällig. Je nach Einsatz können Vorwarntafeln, Blinkpfeile, Warnleuchten, Warnschwellen oder fahrzeuggebundene Systeme verwendet werden. Sie müssen rechtzeitig erkannt werden, ohne andere Zeichen zu verdecken oder selbst ein Hindernis zu bilden. Auswahl, Abstand und Betrieb richten sich nach RSA 21, Straßentyp, Geschwindigkeit, Sichtbedingungen und verkehrsrechtlicher Anordnung.

72. VwV-StVO

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung, kurz VwV-StVO, steuert den einheitlichen behördlichen Vollzug der StVO. Sie enthält Auslegungshinweise zu Verkehrszeichen, Zuständigkeiten und Anordnungen und verweist für Arbeitsstellen auf die RSA. Die konsolidierte Fassung berücksichtigt die Änderungen vom 27. Februar und 3. April 2025. Für Unternehmen ist sie vor allem mittelbar über behördliche Entscheidungen und Auflagen praktisch bedeutsam.

73. Warnkleidung

Warnkleidung erhöht durch fluoreszierendes Hintergrundmaterial und retroreflektierende Streifen die Sichtbarkeit von Personen. Auswahl und Klasse richten sich nach Gefährdungsbeurteilung, Verkehrsgeschwindigkeit, Sicht, Wetter und Tätigkeit. DIN EN ISO 20471 definiert Leistungsanforderungen; DGUV Information 212-016 erläutert die Anwendung. Warnkleidung muss geschlossen und bestimmungsgemäß getragen, sauber gehalten und bei verminderter Wirkung ersetzt werden. Sie ist kein Ersatz für räumliche Sicherung.

74. Warnleuchte

Warnleuchten erhöhen die Erkennbarkeit von Absperrungen, Verkehrsführungen oder einzelnen Gefahrenstellen, besonders bei Dunkelheit und schlechter Sicht. Farbe, Lichtstärke, Betriebsart, Ausrichtung und Synchronisation müssen zum vorgesehenen Zweck passen. Technische Anforderungen ergeben sich unter anderem aus DIN EN 12352 und nationalen Lieferbedingungen. Regelmäßige Funktionskontrolle, saubere Lichtaustrittsflächen und sichere Energieversorgung verhindern, dass ausgefallene oder falsch gerichtete Leuchten irreführen.

75. Warnschwelle

Warnschwellen sind transportable, quer zur Fahrtrichtung ausgelegte Elemente, die durch optische, akustische und spürbare Wirkung vor bestimmten Arbeitsstellen kürzerer Dauer warnen. Sie sind von längs eingesetzten Leitschwellen zu unterscheiden. Einsatzbereich, Anzahl, Abstand, Produktprüfung und zulässige Verkehrssituation sind eng geregelt. Nach dem RSA-Einführungserlass gelten die TLP Warnschwellen. Motorräder, Bremsvorgänge, Befestigung und regelmäßige Lagekontrolle verdienen besondere Aufmerksamkeit.

76. Wechselverkehrszeichen

Wechselverkehrszeichen können ihren angezeigten Inhalt abhängig von Verkehrs- oder Betriebszustand verändern. An Arbeitsstellen unterstützen sie dynamische Geschwindigkeiten, Fahrstreifensignalisierung, Warnungen oder Umleitungshinweise. Inhalt, Schaltlogik, Sichtbarkeit und Rückfallebene müssen behördlich festgelegt und technisch überwacht werden. Ein falscher oder ausgefallener Anzeigezustand kann unmittelbar gefährlich sein. Deshalb gehören Energieversorgung, Kommunikation, Störungsmeldung, Dokumentation und klare Zuständigkeiten zum Betriebskonzept.

77. ZTV-SA 97

Die ZTV-SA 97 sind die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen“. Sie ergänzen die verkehrstechnischen RSA-Vorgaben um vertragsbezogene Anforderungen an Stoffe, Bauteile, Ausführung, Kontrolle, Wartung, Abnahme und Fristen. Trotz ihres Alters bleibt die Ausgabe 1997 relevant, wird aber schrittweise fortgeschrieben. Die Abschnitte zu transportablen Lichtsignalanlagen wurden durch die ZTV transportable LSA 2023 ersetzt.

78. ZTV transportable LSA 2023

Die ZTV transportable LSA 2023 enthalten zusätzliche Vertragsbedingungen und Richtlinien für transportable Lichtsignalanlagen. Sie wurden mit ARS 7/2024 bekannt gemacht und ersetzen die entsprechenden Abschnitte 5.7 und 6.7 der ZTV-SA 97. Behandelt werden Anforderungen für Leistungsbeschreibung, Ausführung, Prüfung und Abnahme. Zusammen mit den TL transportable LSA 2023, RSA 21 und der Anordnung bilden sie den aktuellen fachlichen Rahmen.

79. Zusatzzeichen

Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen, die ein darüber angebrachtes Verkehrszeichen erläutern, beschränken oder ergänzen, etwa durch Zeit, Entfernung, Fahrzeugart oder Anliegerregelung. Ihre Aussage muss eindeutig und im amtlichen Zeichensystem vorgesehen sein. An Arbeitsstellen dürfen Textmenge und Kombinationen die schnelle Erfassung nicht überfordern. Aufstellung, Zuordnung und Geltungsbereich müssen klar bleiben; selbst entworfene Hinweisschilder ersetzen keine erforderlichen amtlichen Zusatzzeichen.

80. 4+0-Verkehrsführung

Bei einer 4+0-Verkehrsführung werden vier Fahrstreifen, üblicherweise je zwei pro Richtung, auf einer Richtungsfahrbahn gebündelt, während die andere Richtungsfahrbahn für Bauarbeiten gesperrt ist. Übergänge erfolgen über Mittelstreifenüberfahrten. Fahrstreifenbreiten, Gegenverkehrstrennung, Schutzeinrichtungen, Anschlüsse, Pannenmanagement und zulässige Breiten sind anspruchsvoll zu planen. Die Lösung ist vor allem auf Autobahnen verbreitet und verlangt eine detaillierte, phasenbezogene Anordnung.

Einordnung der Regelwerke

Für die Praxis ist die Rangfolge wichtig: StVO und Arbeitsschutzrecht setzen verbindliche Pflichten. Die VwV-StVO richtet den behördlichen Vollzug aus. RSA 21 konkretisiert die verkehrsrechtliche Sicherung, während ASR A5.2 den Beschäftigtenschutz im Grenzbereich zum Verkehr konkretisiert. MVAS 99 beschreibt Fachkenntnisse. ZTV-SA und ergänzende ZTV regeln vor allem Vertrags- und Ausführungsfragen; Normen sowie TL und TLP definieren Produkteigenschaften und Prüfungen. Die konkrete verkehrsrechtliche Anordnung übersetzt diese Grundlagen in den Einzelfall.


Quellen und weiterführende Originaldokumente