RSA 21 Regelpläne richtig auswählen: Innerorts, Landstraße, Autobahn sowie AlD und AkD

Die passenden RSA 21 Regelpläne werden nicht allein nach Straßennamen oder Geschwindigkeitsniveau ausgewählt, sondern nach Anwendungsbereich, Verkehrsführung, Arbeitsstellenart und Dauer. Innerorts, Landstraße und Autobahn folgen unterschiedlichen Planfamilien; zusätzlich trennt die RSA 21 zwischen AlD und AkD. Für die Praxis ist der Regelplan Ausgangspunkt, nicht automatisch der fertige Verkehrszeichenplan.

Wie ist die Systematik der RSA 21 Regelpläne aufgebaut?

Wer regelmäßig verkehrsrechtliche Anordnungen beantragt, Verkehrszeichenpläne erstellt oder Arbeitsstellen einrichtet, begegnet den Kürzeln B I, C II, D III oder D IV ständig. Auf den ersten Blick wirkt das wie eine reine Nummerierungsfrage. Tatsächlich steckt dahinter eine Systematik, die bereits wesentliche Eigenschaften der Arbeitsstelle beschreibt.

Die RSA 21 unterscheidet zunächst zwischen innerörtlichen Straßen in Teil B, Landstraßen in Teil C und Autobahnen in Teil D. Innerhalb dieser Bereiche wird wiederum zwischen Arbeitsstellen von längerer Dauer, kurz AlD, und Arbeitsstellen von kürzerer Dauer, AkD, unterschieden. Teil A enthält die übergreifenden Grundsätze zu Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, Warneinrichtungen, Absperrgeräten und weiteren Elementen der Arbeitsstellensicherung.

Der Umfang der verfügbaren Standardfälle ist beträchtlich: Die RSA 21 enthält 33 Regelpläne für innerörtliche Straßen, 23 für Landstraßen und 40 für Autobahnen. Diese Zahlen zeigen bereits, warum die Auswahl nicht sinnvoll über eine einfache Liste nach dem Muster „Straße gesperrt = Plan X“ erfolgen kann. Fahrbahnaufteilung, Geh- und Radverkehr, Gegenverkehr, Anschlussstellen, Fahrstreifensperrungen und die geplante Verkehrsführung verändern die Auswahl.

Das gilt besonders für mittelständische Verkehrssicherungsunternehmen, Tiefbauer, Leitungsbauer und Infrastrukturunternehmen. Viele Aufträge sehen auf dem Papier ähnlich aus: Fahrbahn öffnen, Kabeltrasse herstellen, Schacht sanieren, Markierung erneuern oder Schutzplanke reparieren. Verkehrlich können daraus jedoch vollkommen unterschiedliche Situationen entstehen.

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Welche Straßenkategorie entscheidet über den Regelplan?

Ein häufiger Praxisfehler beginnt bereits bei der Einordnung der Straße. Die Bezeichnung Bundesstraße, Landesstraße, Kreisstraße oder Gemeindestraße beantwortet nicht automatisch die Frage, ob für die konkrete Situation Teil B, C oder D heranzuziehen ist.

Innerhalb geschlossener Ortschaften führt der Weg grundsätzlich in den Bereich der innerörtlichen Straßen nach Teil B. Außerhalb geschlossener Ortschaften kommen insbesondere die Regelungen für Landstraßen nach Teil C infrage. Die RSA-Systematik berücksichtigt dabei auch die bauliche und verkehrliche Gestaltung einer Straße. Mehrbahnige außerörtliche Straßen mit höhengleichen Knotenpunkten können beispielsweise unter Teil C fallen.

Für Autobahnen nach Teil D spielen unter anderem getrennte Richtungsfahrbahnen, Anschlussstellen, Fahrstreifenreduzierungen, Überleitungen auf die Gegenfahrbahn und besondere Sicherungsformen eine wesentlich größere Rolle. Deshalb sollte die Planprüfung mit der tatsächlichen Straßensituation beginnen und nicht mit einer internen Projektbezeichnung wie „B27 Baustelle“ oder „Autobahnauftrag“.

In der Praxis lohnt sich deshalb eine einfache Frage: Wie sieht der Verkehrsraum aus, in dem die Arbeitsstelle tatsächlich eingerichtet wird? Erst danach sollte die Regelplanfamilie ausgewählt werden.

Wann handelt es sich um AlD und wann um AkD?

Die zweite Grundentscheidung betrifft die Dauer. Nach der RSA-Systematik gelten Arbeitsstellen von längerer Dauer grundsätzlich als Arbeitsstellen, die mehr als 24 Stunden durchgehend und ortsfest aufrechterhalten werden. AkD bestehen dagegen in der Regel nicht länger als dieser Zeitraum. Maßgebend ist dabei nicht lediglich, wie lange Personal arbeitet, sondern wie lange die arbeitsstellenbedingte Verkehrsführung bestehen bleibt.

Genau hier entstehen im Tagesgeschäft Fehlzuordnungen. Eine Kolonne arbeitet beispielsweise tagsüber nur wenige Stunden, die Absperrung bleibt aber über Nacht stehen. Dann lässt sich die Einordnung nicht allein aus der Arbeitszeit ableiten. Umgekehrt kann eine kurzzeitig stationäre Unterhaltungstätigkeit eine typische AkD darstellen, obwohl dafür umfangreiche Sicherungstechnik benötigt wird.

Auch Nachtarbeit verlangt Aufmerksamkeit. Für AkD auf Autobahnen existieren besondere Regelungen für Nachtbaustellen. Die AkD-Regelpläne für innerörtliche Straßen und Landstraßen gehen dagegen grundsätzlich von Tageshelligkeit aus und müssen bei Arbeiten während der Dunkelheit hinsichtlich Erkennbarkeit und Vorwarnung entsprechend angepasst werden.

Wie unterscheiden sich die wichtigsten Regelplanfamilien?

AnwendungsbereichTypische RegelplanfamilienTypischer EinsatzWorauf in der Praxis besonders achten?
Innerörtliche StraßenB I, B II, B III, B IVFahrbahn, Geh- und Radwege, Schienenbahnbereich sowie AkDKnotenpunkte, Grundstückszufahrten, Fußgängerführung, Radverkehr, ÖPNV und vorhandene Beschilderung
LandstraßenC I, C IIAlD und AkD außerhalb geschlossener OrtschaftenGegenverkehr, Sichtbeziehungen, Fahrstreifenführung, Einmündungen und Geschwindigkeitsniveau
AutobahnenD I, D II, D III, D IV sowie D ASAlD ohne oder mit Überleitung, AkD, Nachtbaustellen und AnschlussstellensperrungenFahrstreifenanzahl, Vorwarnung, Überleitung, Anschlussstellen, Sicherungsfahrzeuge und Verkehrsbelastung

Die Planfamilien spiegeln damit nicht nur den Straßentyp wider. Sie bilden unterschiedliche verkehrliche Situationen ab. Bei innerörtlichen Straßen differenziert die RSA beispielsweise zwischen Arbeitsstellen im Fahrbahnbereich, im Geh- und Radwegbereich und im Bereich von Schienenbahnen. Auf Autobahnen wird bei AlD unter anderem danach unterschieden, ob eine Überleitung auf die Gegenfahrbahn erfolgt.

Warum ist ein RSA-Regelplan nicht automatisch der fertige Verkehrszeichenplan?

Das ist einer der wichtigsten Punkte für die praktische Anwendung: Die Regelpläne bilden Standardsituationen ab. Sie werden erst durch die Aufnahme in die verkehrsrechtliche Anordnung verbindlich und müssen bei Bedarf an die örtliche und verkehrliche Situation angepasst werden. Zahlreiche Regelpläne enthalten dafür Auswahlfelder mit alternativen oder ergänzenden Maßnahmen.

Damit ist ein Regelplan eher der fachliche Grundbaustein eines Verkehrszeichenplans als eine universelle Kopiervorlage.

Das klingt zunächst selbstverständlich, wird im Projektgeschäft aber häufig unterschätzt. Ein Plan kann zur grundsätzlichen Arbeitsstellensituation passen und trotzdem an einer konkreten Stelle Ergänzungen benötigen: Eine Grundstückszufahrt liegt im Absperrbereich, eine Bushaltestelle fällt in die Verkehrsführung, ein Radweg kreuzt das Baufeld, eine Lichtsignalanlage beeinflusst die Verkehrsregelung oder die verfügbare Fahrbahnbreite reicht für die vorgesehene Führung nicht aus.

Auch Behörden dürfen sich bei der Prüfung nicht allein auf die Planbezeichnung verlassen. Die Hinweise der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V. (FGSV, https://www.fgsv.de/) betonen ausdrücklich die Prüfung der örtlichen und verkehrlichen Situation.

Wie wählt man RSA 21 Regelpläne innerorts sinnvoll aus?

Innerorts entsteht die größte Variantenvielfalt häufig nicht durch die Fahrbahn selbst, sondern durch alles, was daneben und dazwischen stattfindet. Gehwege, Radverkehrsanlagen, Grundstückszufahrten, Parkstände, Bushaltestellen, Einmündungen, Lichtsignalanlagen und Schienenverkehr können eine vermeintlich einfache halbseitige Sperrung erheblich verändern.

Die B-I-Regelpläne behandeln Arbeitsstellen von längerer Dauer im Fahrbahnbereich. B II betrifft insbesondere Arbeitsstellen von längerer Dauer im Geh- und Radwegbereich. Für Arbeitsstellen im Zusammenhang mit Schienenbahnen existiert B III, während B IV typische AkD-Situationen behandelt.

Ein typischer Anwendungsfall ist eine Tiefbaumaßnahme für einen Hausanschluss. Der Auftrag lautet intern vielleicht nur „halbseitige Sperrung“. Vor Ort liegt jedoch parallel ein benutzungspflichtiger Radweg, unmittelbar hinter dem Baufeld befindet sich eine Einmündung und auf der gegenüberliegenden Seite stehen Fahrzeuge im Parkstreifen. Die Regelplanauswahl allein löst diese Wechselwirkungen nicht. Sie liefert den Ausgangspunkt, anschließend muss die tatsächliche Verkehrsführung geplant werden.

Genau an dieser Stelle entstehen auch viele Rückfragen in der Antragstellung: Der ausgewählte Standardfall passt grundsätzlich, die Besonderheiten des Einsatzortes wurden aber nicht vollständig in den Verkehrszeichenplan übertragen.

Worauf kommt es bei RSA 21 Regelplänen auf Landstraßen an?

Auf Landstraßen verschiebt sich die Planungslogik. Fußgänger- und Radverkehr können weiterhin relevant sein, häufig dominieren jedoch Gegenverkehr, verfügbare Fahrbahnbreite, Einmündungen, Sichtbeziehungen und die frühzeitige Wahrnehmung der Arbeitsstelle.

Für AlD werden die Regelpläne der Familie C I verwendet, für AkD die Familie C II. Zu C II gehören auch besondere Regelpläne für Arbeiten an Markierungen.

In der Praxis sollte deshalb nicht nur gefragt werden, wie das Baufeld abgesperrt wird. Ebenso wichtig ist, was ein Fahrzeugführer vor Erreichen der Arbeitsstelle wahrnimmt, wie der Gegenverkehr geführt wird und ob die vorgesehene Verkehrsregelung an dieser Stelle tatsächlich funktioniert.

Ein regelmäßig auftretender Fehler besteht darin, die Planung aus einem früheren Auftrag auf einer vermeintlich vergleichbaren Landstraße zu übernehmen. Schon eine zusätzliche Einmündung, eine andere Linienführung oder ein veränderter Arbeitsbereich kann jedoch dazu führen, dass Anpassungen erforderlich werden.

Warum erfordert die Regelplanauswahl auf Autobahnen eine eigene Prüfung?

Bei Autobahnarbeitsstellen reicht die Kategorie „Autobahn“ als Auswahlmerkmal bei weitem nicht aus. Die RSA unterscheidet unter anderem AlD ohne Überleitung auf die Gegenfahrbahn, AlD mit Überleitung, AkD, Nachtbaustellen sowie die Beschilderung gesperrter Anschlussstellen.

D I steht für typische länger dauernde Arbeitsstellen ohne Überleitung auf die Gegenfahrbahn. D II umfasst Verkehrsführungen mit Überleitung. D III betrifft AkD, D IV die entsprechenden Regelungen für Nachtbaustellen. Anschlussstellensperrungen werden zusätzlich über eigene D-AS-Regelungen abgebildet.

Für den Betrieb bedeutet das: Die Auswahl beginnt nicht bei der Frage „Welche Autobahn?“, sondern bei der geplanten Verkehrsführung. Welcher Fahrstreifen fällt weg? Bleibt die Richtungsfahrbahn erhalten? Wird Verkehr übergeleitet? Liegt eine Anschlussstelle im Einflussbereich? Findet der Eingriff bei Dunkelheit statt? Welche Vorwarnung und welche Sicherungsfahrzeuge sind vorgesehen?

Gerade bei AkD ist außerdem der betriebliche Ablauf Teil der Sicherheitsbetrachtung. Ein Regelplan nützt wenig, wenn Einrichtung, Arbeitsphase und Räumung organisatorisch nicht zu den verkehrlichen Randbedingungen passen.

Was läuft bei der Auswahl von Regelplänen üblicherweise falsch?

Der erste typische Fehler ist die Auswahl nach Gewohnheit. Ein Disponent oder Bauleiter kennt einen bestimmten Regelplan aus vielen früheren Aufträgen und verwendet ihn erneut, obwohl sich die örtliche Situation unterscheidet.

Der zweite Fehler liegt in der Verwechslung von Arbeitszeit und Dauer der Verkehrsführung. Für AlD beziehungsweise AkD ist gerade die verkehrliche Wirkung entscheidend.

Ein dritter Klassiker ist die Auswahl nach Straßenbezeichnung. „Bundesstraße“ wird dann automatisch mit Landstraße gleichgesetzt oder jede Straße mit autobahnähnlichem Ausbau gedanklich Teil D zugeordnet. Die RSA-Systematik verlangt jedoch eine genauere Betrachtung des Verkehrsraums.

Der vierte Fehler entsteht nach der eigentlichen Planwahl: Der Regelplan wird als fertiger Antrag behandelt. Die zuständige Behörde muss jedoch beurteilen, ob die vorgesehene Lösung zur konkreten Situation passt. Auch Länderregelungen und behördliche Vorgaben können zusätzliche Anforderungen enthalten. Bayern weist beispielsweise ausdrücklich darauf hin, dass Regelpläne Standardfälle abbilden und häufig weitere Festlegungen notwendig sind.

Wie lässt sich die Regelplanauswahl in digitalen Arbeitsabläufen verbessern?

Für mittelständische Verkehrssicherungsbetriebe liegt ein erheblicher Hebel darin, die Auswahl nicht als isolierten Dateizugriff zu behandeln. Ein besserer Prozess verbindet Auftragsdaten, Lage, Straßentyp, Arbeitsdauer, Arbeitsbereich, Verkehrsführung und besondere Randbedingungen.

Eine digitale Vorprüfung könnte beispielsweise zuerst den Anwendungsbereich bestimmen, anschließend AlD oder AkD einordnen und danach nur noch fachlich passende Regelplanfamilien anbieten. Danach folgen Fragen zur konkreten Situation: Fahrbahn oder Seitenraum, Geh- und Radverkehr, Gegenverkehr, Anschlussstelle, Lichtsignalanlage, Schienenverkehr, Nachtarbeit oder besondere Zufahrten.

Wichtig ist die Rollenverteilung. Software kann Informationen zusammenführen, fehlende Angaben erkennen, Varianten gegenüberstellen und Plausibilitätsprüfungen unterstützen. Die fachliche Bewertung des Einzelfalls und die verkehrsrechtliche Anordnung bleiben davon unberührt. § 45 StVO weist den zuständigen Straßenverkehrsbehörden die entsprechenden Anordnungsbefugnisse zu.

Für die operative Praxis ist das interessanter als eine bloße digitale Sammlung von PDF-Regelplänen. Der eigentliche Nutzen entsteht, wenn Auftrag, Verkehrszeichenplan, Antrag, Anordnung, Disposition, Materialbereitstellung und spätere Kontrolle auf denselben Projektdaten aufbauen.

Welche Quellen belegen die verwendeten Kennzahlen?

Verkehrsblatt-Verlag Borgmann GmbH & Co. KG (https://www.verkehrsblatt.de/): RSA 21 – Produktdetail. Quelle für die Anzahl der Regelpläne für innerörtliche Straßen, Landstraßen und Autobahnen.
https://www.verkehrsblatt.de/docs/online-shop/detail?bnr=B+5707&crc=

BG BAU – Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (https://www.bgbau.de/): DGUV Regel 114-016, Straßenbetrieb/Straßenunterhalt. Quelle für die Abgrenzung von AlD und AkD anhand der Dauer der arbeitsstellenbedingten Verkehrsführung.
https://www.bgbau-medien.de/handlungshilfen_gb/daten/dguv/114_016/4.htm

Interessante Links: Welche Quellen lohnen sich zur Vertiefung?

Bundesministerium für Verkehr – BMV (https://www.bmv.de/): ARS Nr. 24/2021 – Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen.
https://www.bmv.de/SharedDocs/DE/Anlage/StB/ars-aktuell/allgemeines-rundschreiben-strassenbau-2021-24.html

Bundesanstalt für Straßenwesen – BASt (https://www.bast.de/): Handlungshilfe für das Zusammenwirken von ASR A5.2 und RSA bei der Planung von Straßenbaustellen.
https://www.bast.de/DE/Publikationen/BerichteBASt/Fachveroeffentlichungen/Verkehrstechnik/Downloads/V-Handlungshilfe-ASR-RSA.html

Bundesministerium der Justiz – Gesetze im Internet (https://www.gesetze-im-internet.de/): § 45 StVO – Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen.
https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__45.html

FAQ

Was sind RSA 21 Regelpläne?

RSA 21 Regelpläne bilden typische Situationen für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen ab. Sie enthalten standardisierte Verkehrsführungen, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen. Der ausgewählte Regelplan ist jedoch nicht automatisch der endgültige Verkehrszeichenplan. Die konkrete örtliche und verkehrliche Situation muss geprüft und gegebenenfalls durch zusätzliche oder abweichende Maßnahmen berücksichtigt werden.

Was bedeuten AlD und AkD in der RSA 21?

AlD steht für Arbeitsstellen von längerer Dauer, AkD für Arbeitsstellen von kürzerer Dauer. Maßgebend ist insbesondere, wie lange die arbeitsstellenbedingte Verkehrsführung besteht. Deshalb ist nicht allein die tatsächliche Arbeitszeit der Kolonne entscheidend. Eine am Abend verlassene Baustelle kann beispielsweise weiterhin als Arbeitsstelle bestehen, wenn Absperrung und geänderte Verkehrsführung erhalten bleiben.

Welcher RSA-21-Regelplan gilt innerorts?

Für innerörtliche Straßen ist Teil B der RSA 21 maßgeblich. Welche B-Regelplanfamilie passt, hängt anschließend davon ab, ob die Arbeitsstelle beispielsweise im Fahrbahnbereich, im Geh- und Radwegbereich, im Bereich einer Schienenbahn oder als AkD eingerichtet wird. Danach müssen die örtlichen Besonderheiten in den Verkehrszeichenplan übernommen werden.

Welcher RSA-21-Regelplan gilt auf einer Landstraße?

Für typische Landstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften ist Teil C vorgesehen. Die Familie C I behandelt Arbeitsstellen von längerer Dauer, C II Arbeitsstellen von kürzerer Dauer. Entscheidend bleiben die tatsächliche Verkehrsführung, Fahrbahnsituation und örtlichen Randbedingungen. Eine frühere Absicherung auf einer vergleichbaren Straße sollte deshalb nicht ohne erneute Prüfung übernommen werden.

Welche RSA-21-Regelpläne werden auf Autobahnen verwendet?

Auf Autobahnen enthält Teil D mehrere Planfamilien. D I betrifft insbesondere länger dauernde Arbeitsstellen ohne Überleitung auf die Gegenfahrbahn, D II solche mit Überleitung. D III behandelt AkD, während D IV Regelungen für Nachtbaustellen enthält. Zusätzlich bestehen Regelungen für gesperrte Anschlussstellen. Die konkrete Verkehrsführung bestimmt daher wesentlich die Auswahl.

Darf ein RSA-21-Regelplan unverändert übernommen werden?

Nur wenn die Standardsituation tatsächlich zur örtlichen und verkehrlichen Situation passt. Die RSA weist ausdrücklich darauf hin, dass Regelpläne bei Bedarf anzupassen sind. Auswahlfelder ermöglichen bereits verschiedene Varianten. Grundstückszufahrten, Radverkehr, Bushaltestellen, Einmündungen, vorhandene Verkehrszeichen oder besondere Fahrbahnbreiten können zusätzliche Festlegungen erforderlich machen. Verbindlich werden die Maßnahmen durch die verkehrsrechtliche Anordnung.

Ist die Straßenklasse für die Auswahl des Regelplans ausreichend?

Nein. Die Bezeichnung einer Straße als Bundes-, Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße beschreibt vor allem ihre administrative Einordnung. Für die RSA-Auswahl müssen zusätzlich Lage und Verkehrsraum betrachtet werden. Besonders bei außerörtlichen mehrbahnigen Straßen oder autobahnähnlichen Strecken kann eine rein auf der Straßenbezeichnung basierende Zuordnung zum falschen Teil der RSA führen.

Was ist bei einer Nachtbaustelle nach RSA 21 zu beachten?

Bei Nachtbaustellen verändert sich insbesondere die Wahrnehmbarkeit der Arbeitsstelle. Für Autobahnen existieren eigene Regelungen für AkD während der Dunkelheit. Bei innerörtlichen Straßen und Landstraßen gehen die üblichen AkD-Regelpläne grundsätzlich von Tageshelligkeit aus. Werden Arbeiten dort nachts durchgeführt, müssen insbesondere Erkennbarkeit und Vorwarnung an die Situation angepasst werden.

Wer entscheidet endgültig über die Verkehrssicherung?

Die erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen werden im Rahmen der verkehrsrechtlichen Anordnung durch die zuständige Behörde festgelegt. Der Unternehmer kann einen Verkehrszeichenplan auf Basis eines passenden Regelplans einreichen. Die Behörde prüft jedoch die konkrete Situation und kann Anpassungen verlangen oder selbst vornehmen. Die rechtliche Grundlage für entsprechende Anordnungen findet sich insbesondere in § 45 StVO.

Kann Software bei der Auswahl von RSA 21 Regelplänen helfen?

Ja, vor allem bei Vorprüfung und Prozessunterstützung. Software kann Angaben zu Straße, Dauer, Arbeitsbereich und Verkehrsführung strukturiert erfassen, passende Regelplanfamilien eingrenzen und auf fehlende Angaben hinweisen. Sie ersetzt jedoch weder die fachliche Bewertung des Einsatzortes noch die Entscheidung der zuständigen Behörde. Besonders sinnvoll wird Digitalisierung, wenn dieselben Projektdaten auch für Antrag, Disposition und Dokumentation genutzt werden.