Barrierefreiheit in der Verkehrssicherung: Praxis 2026

Barrierefreiheit in der Verkehrssicherung bedeutet, dass Arbeitsstellen, Umleitungen und temporäre Verkehrsführungen auch für Menschen mit Rollstuhl, Rollator, Langstock oder eingeschränktem Sehvermögen sicher nutzbar bleiben. Entscheidend sind durchgängige Geh- und Notwege, geeignete Übergänge, tastbare Absperrungen und nachvollziehbare Führung. Für ausführende Unternehmen gehört das heute in Planung, Verkehrszeichenplan, Einrichtung, Kontrolle und Dokumentation.

Warum gehört Barrierefreiheit in der Verkehrssicherung zur fachgerechten Baustellenplanung?

Bei Verkehrssicherung wird noch immer zuerst an Fahrstreifen, Leitbaken, Vorwarntafeln, Verkehrszeichen und den Schutz des Baufelds gedacht. Innerorts liegt die schwierigere Aufgabe jedoch häufig daneben: Ein vorhandener Gehweg wird eingeengt, ein Radweg fällt weg, eine Bushaltestelle wandert oder Fußgänger müssen an einer Aufgrabung vorbeigeführt werden. Genau an diesen Stellen entscheidet sich, ob eine Verkehrsführung auch für Menschen funktioniert, die nicht einfach über eine Bordsteinkante steigen, einer provisorischen Beschilderung ausweichen oder auf die Fahrbahn wechseln können.

Barrierefreiheit ist deshalb kein Sonderthema für wenige Projekte. Ende 2025 lebten nach Angaben des Statistischen Bundesamtes Destatis (https://www.destatis.de/) gut 7,8 Millionen Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung in Deutschland. Hinzu kommen Menschen mit vorübergehenden Mobilitätseinschränkungen, ältere Personen, Eltern mit Kinderwagen und Menschen mit Gepäck oder Gehhilfen.

Für Verkehrssicherungsunternehmen bedeutet das vor allem eines: Die nutzbare Wegekette darf nicht erst nach Aufstellung von Absperrmaterial betrachtet werden. Sie muss bereits bei Ortsbesichtigung, Verkehrszeichenplan, Flächenaufteilung und Bauphasenplanung berücksichtigt sein. Eine Lösung, die auf dem Plan funktioniert, kann vor Ort trotzdem scheitern, wenn ein Laternenmast, eine Baumscheibe, ein abgestellter Container oder eine Bordkante die verbleibende Gehfläche praktisch unbrauchbar macht.

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Welche Regelwerke sind für barrierefreie Arbeitsstellen relevant?

Für Arbeitsstellen an und auf Straßen bilden die Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen, RSA 21, den maßgeblichen verkehrsrechtlichen Rahmen. Das Bundesministerium für Verkehr (https://www.bmv.de/) hat sie mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 24/2021 bekannt gemacht. Die RSA unterscheiden zwischen innerörtlichen Straßen, Landstraßen und Autobahnen und beziehen ausdrücklich auch die Verkehrsführung für Fußgänger und Radfahrer ein.

Für den dauerhaft gestalteten öffentlichen Verkehrs- und Freiraum ist außerdem die DIN 18040-3 ein zentrales Regelwerk. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit (https://www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/) nennt daneben die FGSV-Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen als maßgebende fachliche Grundlage. Bei einer temporären Arbeitsstelle ersetzt die DIN jedoch nicht die RSA oder die konkrete verkehrsrechtliche Anordnung. Vielmehr treffen dauerhaft geplante barrierefreie Infrastruktur und temporäre Verkehrsführung an vielen Stellen unmittelbar aufeinander.

Bemerkenswert ist die aktuelle Weiterentwicklung des Regelwerks: Die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, FGSV (https://www.fgsv.de/), hat einen eigenen Arbeitskreis „Hinweise zur Gestaltung von barrierefreien Arbeitsstellen“ eingerichtet. Ziel ist ausdrücklich, Barrierefreiheit auch in temporären Verkehrssituationen verlässlich sicherzustellen und dafür praxisorientierte Hilfen für Kommunen, Bauverwaltungen und Planungsbüros zu entwickeln.

Damit wird ein Thema aufgegriffen, das in der Praxis oft zwischen Straßenverkehrsbehörde, Auftraggeber, Bauunternehmen und Verkehrssicherer liegen bleibt.

Was verlangt die RSA 21 bei Gehwegen und gemeinsamen Geh- und Radwegen?

Ein wesentlicher Punkt ist die nutzbare Breite. Die Baustellenfibel der Stadt Köln (https://www.stadt-koeln.de/), die die Anforderungen der RSA 21 für die praktische Baustellenabwicklung zusammenfasst, nennt für Gehwege im Regelfall eine Mindestbreite von 1,30 Metern. Für gemeinsame Geh- und Radwege werden im Regelfall 2,50 Meter genannt.

Diese Werte dürfen nicht als reine Maße im Verkehrszeichenplan behandelt werden. Entscheidend ist die tatsächlich nutzbare Fläche. Füße von Absperrschrankengittern, Baken, Schilderständer, Kabelbrücken, Bauzäune, Materiallagerung oder hervorstehende Bauteile können eine theoretisch ausreichende Breite erheblich reduzieren.

Gerade bei Notgehwegen zeigt sich dieser Unterschied. Ein eingezeichneter Korridor kann formal vorhanden sein und trotzdem für einen Rollstuhl oder Rollator praktisch ungeeignet werden, wenn Übergänge nicht befahrbar sind, Untergrundwechsel auftreten oder der Korridor gleichzeitig als Abstellfläche genutzt wird.

Die Stadt Köln weist deshalb bei Arbeitsstellen im Gehwegbereich ausdrücklich darauf hin, vollständige Sperrungen möglichst zu vermeiden, Gehwege nach Möglichkeit auf derselben Straßenseite weiterzuführen und Notgehwege von Baustellenmaterial und Arbeitstätigkeiten freizuhalten. Erforderliche Anrampungen müssen Bestandteil der tatsächlichen Einrichtung sein.

Wie sieht eine barrierefreie Wegekette durch eine Arbeitsstelle praktisch aus?

Die entscheidende Betrachtung beginnt nicht unmittelbar am Bauzaun. Sie beginnt dort, wo ein Verkehrsteilnehmer erstmals auf die veränderte Situation trifft, und endet erst dort, wo er wieder auf die reguläre Verkehrsfläche zurückgeführt wird.

Für einen Rollstuhlnutzer ist beispielsweise nicht allein die Breite des Notwegs relevant. Auch die Zufahrt zu diesem Notweg muss befahrbar sein. Eine vorhandene Bordsteinkante am Anfang oder Ende kann die gesamte Führung entwerten. Für einen blinden Menschen ist dagegen entscheidend, ob der Verlauf mit Langstock erfassbar bleibt, ob eine Absperrung bis in den tastbaren Bereich reicht und ob unerwartete Hindernisse in den Bewegungsraum hineinragen.

Auch für Menschen mit eingeschränktem Sehvermögen entstehen andere Anforderungen. Kontraste, erkennbare Begrenzungen, ausreichende Beleuchtung und die Vermeidung schlecht wahrnehmbarer Hindernisse spielen eine wichtige Rolle. Gleichzeitig darf eine Lösung für eine Nutzergruppe keine neue Gefährdung für eine andere schaffen.

Die beste Arbeitsstellenführung ist deshalb häufig nicht die kürzeste geometrische Verbindung, sondern die Strecke mit den wenigsten problematischen Übergängen, Konfliktpunkten und Richtungswechseln.

Wie unterscheiden sich formale Absicherung und barrierefreie Ausführung?

BereichFormale BetrachtungBarrierefreie PraxisHäufiges Problem
GehwegRestbreite wird im Plan eingetragenTatsächlich nutzbare Breite wird vor Ort geprüftSchilderfüße oder Material verengen den Weg
NotgehwegAlternative Fläche ist vorhandenÜbergänge und Oberfläche sind durchgehend nutzbarBordkante verhindert Befahrbarkeit
AbsperrungBaufeld ist abgegrenztBegrenzung ist auch mit Langstock wahrnehmbarUnterfahrbare oder hervorstehende Elemente
QuerungSeitenwechsel ist vorgesehenQuerungsstelle ist für unterschiedliche Nutzergruppen geeignetNutzer werden an ungeeigneter Stelle auf die andere Straßenseite geschickt
BeschilderungVerkehrszeichen stehen ordnungsgemäßInformation und Führung funktionieren aus FußgängerperspektiveWegweisung kommt zu spät oder widerspricht der realen Situation
KontrolleVerkehrszeichen und Baken werden geprüftZusätzlich wird die vollständige Wegekette begangenHindernisse entstehen erst während des Baustellenbetriebs

Der Unterschied wirkt auf den ersten Blick gering. Operativ verändert er aber die Kontrolle einer Arbeitsstelle erheblich. Wer ausschließlich Verkehrszeichen und Absperrmaterial prüft, entdeckt möglicherweise nicht, dass ein Nachunternehmer Paletten in den Notgehweg gestellt oder eine Kabelbrücke einen problematischen Übergang erzeugt hat.

Warum sind Gehwegsperrungen häufig problematischer als erwartet?

Eine vollständige Gehwegsperrung erscheint in der Baustellenlogistik oft attraktiv. Sie schafft Baufeld, reduziert Konflikte mit Passanten und erleichtert die Materialbewegung. Aus Sicht des Fußverkehrs verlagert sie das Problem jedoch lediglich.

Ein Verweis auf den gegenüberliegenden Gehweg setzt voraus, dass geeignete Querungsmöglichkeiten vorhanden sind. Das betrifft insbesondere Straßen mit hohem Verkehrsaufkommen, breiten Fahrbahnen, Straßenbahnverkehr, Mittelinseln oder weit auseinanderliegenden signalisierten Querungen. Für einen mobilitätseingeschränkten Menschen kann ein scheinbar kleiner Umweg erheblich größere Auswirkungen haben.

In der Praxis läuft regelmäßig etwas anderes schief: Das Hinweisschild „Gehweg gegenüber benutzen“ wird unmittelbar vor der Baustelle aufgestellt. Zu diesem Zeitpunkt befindet sich der Nutzer bereits an einer Stelle, an der ein sicherer Seitenwechsel kaum möglich ist. Gute Planung beginnt deshalb mit der Frage, wo eine alternative Route tatsächlich beginnt und nicht nur, wo der gesperrte Bereich beginnt.

Auch die FGSV verfolgt mit dem neuen Arbeitskreis gerade das Ziel, temporäre Verkehrssituationen stärker aus Sicht einer durchgängig nutzbaren Führung zu betrachten.

Was muss bei blinden und sehbehinderten Menschen berücksichtigt werden?

Bei einer Arbeitsstelle verschwinden häufig gewohnte Orientierungselemente. Eine Hauswand ist durch Bauzaun ersetzt, die Gehwegkante wird unterbrochen, eine Leitlinie endet oder eine Route wechselt plötzlich auf eine provisorische Fläche.

Für blinde Menschen können Absperrungen problematisch sein, wenn sie zwar optisch auffallen, mit dem Langstock aber nicht rechtzeitig erfasst werden. Hervorstehende Schilder, Bauzaunelemente oder Einrichtungen oberhalb des bodennahen Tastbereichs erhöhen das Kollisionsrisiko. Deshalb sollte die gesamte Führung auch aus dieser Perspektive begangen werden.

Bei sehbehinderten Menschen kommt die visuelle Wahrnehmbarkeit hinzu. Eine Vielzahl von Baustellenschildern, Werbeanlagen, Warnleuchten, Bauzäunen und wechselnden Oberflächen kann die Orientierung zusätzlich erschweren. Hier hilft keine möglichst große Zahl von Hinweisen, sondern eine konsistente und frühzeitig erkennbare Wegeführung.

Praktisch bewährt sich eine einfache Frage bei der Abnahme: Würde eine Person, die die Arbeitsstelle nicht kennt und sich nicht auf improvisierte Hilfe verlassen kann, den vorgesehenen Weg vom Beginn bis zum Ende nutzen können?

Warum reichen Regelpläne allein nicht aus?

Regelpläne sind unverzichtbare Arbeitsgrundlagen, bilden aber eine standardisierte Situation ab. Die tatsächliche Örtlichkeit kann wesentlich komplizierter sein.

Im Bestand treffen Arbeitsstellen auf Außengastronomie, Baumscheiben, Fahrradständer, E-Ladesäulen, Haltestellen, Grundstückszufahrten, Lichtsignalanlagen, taktile Elemente und Lieferzonen. Hinzu kommen temporäre Einflüsse: Müllbehälter, abgestellte Fahrräder, Baustellenfahrzeuge oder Materialanlieferungen.

Deshalb gehört eine belastbare Ortsbesichtigung vor Erstellung oder Anpassung des Verkehrszeichenplans zur Praxis. Sinnvoll ist dabei eine Aufnahme aus Sicht jeder Verkehrsart. Für den Fußverkehr sollten insbesondere Engstellen, Bordhöhen, Querungsmöglichkeiten, Oberflächen, Hindernisse, Haltestellen und Zugänge zu Gebäuden erfasst werden.

Eine rein fotografische Dokumentation kann das ergänzen, ersetzt aber keine Messung und keine Begehung. Gerade perspektivische Fotos vermitteln Breiten und Höhenunterschiede häufig falsch.

Welche typischen Fehler treten bei der Einrichtung auf?

Viele Probleme entstehen nicht bei der Planung, sondern zwischen Plan und tatsächlicher Baustelle.

Ein klassischer Fall ist der zu Beginn korrekt eingerichtete Notgehweg, der im Tagesgeschäft schrittweise zum Lagerbereich wird. Erst steht dort ein Verkehrszeichenfuß, später ein Sack Baustoff, anschließend wird kurzzeitig eine Palette abgestellt. Für den Baustellenbetrieb erscheinen die Einzelmaßnahmen unbedeutend. Für einen Rollstuhlnutzer kann der Weg damit nicht mehr nutzbar sein.

Ein weiteres Problem sind provisorische Rampen, die verrutschen, beschädigt werden oder nach einer Änderung der Bauphase nicht mehr zur neuen Wegeführung passen. Ebenso problematisch sind Bauzäune und Absperrschrankengitter, die nach Materiallieferungen anders zurückgestellt werden als vorgesehen.

Barrierefreiheit ist deshalb kein einmaliger Abnahmepunkt. Sie muss Teil der laufenden Arbeitsstellenkontrolle sein.

Wie sollte die Kontrolle einer barrierefreien Verkehrsführung organisiert werden?

Neben den üblichen Prüfungen von Verkehrszeichen, Warnleuchten und Absperreinrichtungen sollte eine Kontrolle die vollständige Fußgängerverbindung umfassen.

Dazu gehört eine Begehung vom Beginn der Umleitung oder Einengung bis zum Ende. Nicht nur die Stelle unmittelbar am Baufeld ist relevant. Auch die Übergänge, Querungen, Grundstückszugänge und Rückführungen in die normale Wegeführung gehören dazu.

Für digital organisierte Verkehrssicherungsbetriebe bietet es sich an, solche Punkte in Kontrollformularen oder mobilen Checklisten als eigene Prüfkriterien abzubilden. Fotos können den Zustand dokumentieren. Bei wiederkehrenden Arbeitsstellen lassen sich zudem typische Schwachstellen hinterlegen: etwa eine problematische Bordkante, ein besonders enger Abschnitt oder eine häufig zugestellte Fläche.

Die Dokumentation wird damit mehr als ein Nachweis der Kontrolle. Sie liefert Informationen für die nächste Bauphase und reduziert den Aufwand bei wiederholten Veränderungen der Verkehrsführung.

Welche Rolle spielen digitale Planung und Baustellendokumentation?

Digitale Werkzeuge können Barrierefreiheit nicht automatisieren, aber sie können verhindern, dass relevante Anforderungen im Tagesgeschäft verloren gehen.

Ein Verkehrszeichenplan oder eine digitale Lagekarte kann neben Fahrstreifen und Beschilderung beispielsweise auch Fußwegeketten, Notgehwege, Querungsstellen, Haltestellen, Rampen und kritische Engstellen als eigene Objekte führen. Änderungen einer Bauphase lassen sich dadurch nicht nur aus Sicht des Kfz-Verkehrs, sondern auch hinsichtlich der Fußgängerführung prüfen.

Noch interessanter wird dies, wenn Planung, Arbeitsauftrag und Kontrolle miteinander verbunden werden. Wird ein Notgehweg eingerichtet, kann daraus automatisch ein Kontrollpunkt entstehen. Wird die Bauphase verändert, kann das System darauf hinweisen, dass die bisher dokumentierte Fußgängerführung erneut geprüft werden muss.

Die Entscheidung über die konkrete Verkehrsführung bleibt eine fachliche Aufgabe. Digitale Systeme können jedoch dabei helfen, Anforderungen, Zuständigkeiten und Nachweise über den Lebenszyklus einer Arbeitsstelle zusammenzuhalten.

Warum betrifft barrierefreie Verkehrssicherung mittelständische Unternehmen unmittelbar?

Für mittelständische Verkehrssicherer, Tiefbauunternehmen, Glasfaserbauer, Energieversorger und deren Nachunternehmer ist das Thema vor allem ein Ausführungs- und Prozessproblem.

Kommunale Auftraggeber formulieren zunehmend detaillierte Anforderungen an Fuß- und Radverkehrsführungen. Gleichzeitig steigt die Erwartung, dass Verkehrszeichenpläne die örtliche Situation realistisch abbilden und die angeordnete Führung auch im laufenden Baustellenbetrieb erhalten bleibt. Die Stadt Köln weist beispielsweise ausdrücklich darauf hin, dass Verkehrszeichenpläne alle relevanten Verkehrsteilnehmer berücksichtigen und notwendige Maßangaben enthalten müssen.

Damit wandert Barrierefreiheit aus dem Bereich einzelner Sonderprojekte in die normale Baustellenorganisation. Für den Betrieb bedeutet das: Wer Planerstellung, Einrichtung, Kontrolle und Dokumentation systematisch miteinander verbindet, reduziert Nacharbeiten, Beanstandungen und improvisierte Lösungen vor Ort.

Warum ist Barrierefreiheit auch ein Qualitätsmerkmal der Verkehrssicherung?

Eine barrierefrei gedachte Arbeitsstelle ist meist auch insgesamt besser organisiert. Wege sind definiert, Material steht nicht in Verkehrsflächen, Übergänge werden geplant, Änderungen werden dokumentiert und die tatsächliche Situation wird regelmäßig geprüft.

Davon profitieren nicht nur Menschen mit Behinderung. Auch ältere Verkehrsteilnehmer, Kinder, Menschen mit Kinderwagen, Lieferpersonal oder Passanten mit Gepäck bewegen sich sicherer durch die Arbeitsstelle.

Die Mobilitätsstudie der Aktion Mensch (https://www.aktion-mensch.de/) zeigt, wie relevant solche Hindernisse im Alltag sind: Mehr als jeder vierte Mensch mit Beeinträchtigung bewertet den Zeitaufwand seiner Wege als zu hoch. Umwege, nicht nutzbare Übergänge und schlecht geplante temporäre Führungen verstärken genau diesen Effekt.

Barrierefreiheit in der Verkehrssicherung sollte deshalb nicht als zusätzlicher Aufbaupunkt verstanden werden. Sie ist Teil einer professionellen Verkehrsführung, die den realen Verkehrsraum und seine Nutzer berücksichtigt.

Welche vier Kennzahlen sind für die Praxis besonders relevant?

Für die Einordnung dieses Themas wurden bewusst nur wenige Kennzahlen verwendet:

  • 7,8 Millionen Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung lebten Ende 2025 in Deutschland.
  • 1,30 Meter beträgt nach der in der Kölner Baustellenfibel wiedergegebenen RSA-21-Anforderung die Gehwegbreite im Regelfall.
  • 2,50 Meter werden dort im Regelfall für gemeinsame Geh- und Radwege genannt.
  • Mehr als jeder vierte Mensch mit Beeinträchtigung empfindet nach dem Inklusionsbarometer Mobilität den Zeitaufwand für Wege als zu hoch.

Was bedeutet Barrierefreiheit bei einer Baustelle konkret?

Barrierefreiheit bedeutet, dass die vorgesehene Fußgängerverbindung auch von Menschen mit Mobilitäts- oder Sinneseinschränkungen möglichst selbstständig genutzt werden kann. Dazu gehören ausreichend nutzbare Gehflächen, geeignete Übergänge, erkennbare und tastbare Begrenzungen sowie eine durchgängige Führung. Entscheidend ist nicht nur die Planung, sondern der tatsächlich vor Ort vorhandene Zustand während der gesamten Bauzeit.

Muss jeder Notgehweg vollständig barrierefrei ausgeführt werden?

Die konkrete Ausführung hängt von Örtlichkeit, verkehrsrechtlicher Anordnung und den einschlägigen Regelwerken ab. Die RSA 21 fordert jedoch eine besondere Berücksichtigung von Menschen mit motorischen Einschränkungen sowie blinden und sehbehinderten Personen. Ein Notgehweg sollte deshalb nicht lediglich als freie Restfläche betrachtet werden, sondern als tatsächlich nutzbare Verkehrsfläche mit geeigneten Zu- und Abgängen.

Welche Mindestbreite gilt bei Gehwegen an Arbeitsstellen?

Für Gehwege nennt die RSA-21-Praxis im Regelfall eine nutzbare Breite von 1,30 Metern. Bei der Prüfung zählt nicht nur das Maß zwischen zwei eingezeichneten Linien. Verkehrszeichenständer, Bakenfüße, Bauzäune, Baustoffe oder sonstige Einbauten können die effektiv nutzbare Fläche reduzieren und müssen deshalb bei Einrichtung und Kontrolle berücksichtigt werden.

Ist eine Gehwegsperrung mit dem Hinweis „Gehweg gegenüber benutzen“ ausreichend?

Nicht automatisch. Der Seitenwechsel muss an einer geeigneten Stelle möglich sein und die alternative Strecke muss tatsächlich nutzbar bleiben. Liegt die Aufforderung erst unmittelbar vor dem Baufeld, kann eine ungeeignete Querung entstehen. Deshalb sollte bereits in der Planung betrachtet werden, wo Fußgänger auf die Ersatzroute geführt und später wieder zurückgeführt werden.

Was ist bei Rollstuhlnutzern besonders zu berücksichtigen?

Neben der nutzbaren Breite sind Übergänge, Bordkanten, Oberflächen und Richtungsänderungen entscheidend. Eine einzige nicht befahrbare Stelle kann eine ansonsten geeignete Strecke unbrauchbar machen. Besonders bei Notgehwegen sollten daher Anfang und Ende, provisorische Rampen, Grundstückszufahrten sowie mögliche Hindernisse während des Baustellenbetriebs Bestandteil der Kontrolle sein.

Was ist bei blinden Menschen an Arbeitsstellen wichtig?

Blinde Menschen orientieren sich unter anderem mit dem Langstock an bodennahen Strukturen und Begrenzungen. Absperrungen sollten deshalb auch taktil wahrnehmbar sein und keine schwer erfassbaren hervorstehenden Elemente in den Bewegungsraum hineinragen. Veränderungen gewohnter Leitstrukturen sollten bei der Planung berücksichtigt und die komplette Ersatzführung aus Nutzerperspektive geprüft werden.

Gilt DIN 18040-3 unmittelbar für jede Baustellensicherung?

DIN 18040-3 ist das zentrale Regelwerk für barrierefreie Planung, Ausführung und Ausstattung im öffentlich zugänglichen Verkehrs- und Freiraum. Für temporäre Arbeitsstellen sind zusätzlich und vorrangig die RSA 21, die verkehrsrechtliche Anordnung und weitere einschlägige Anforderungen zu berücksichtigen. Beide Regelwerksbereiche treffen insbesondere dort aufeinander, wo eine Baustelle vorhandene barrierefreie Infrastruktur verändert.

Sollte Barrierefreiheit Bestandteil der Kontrollfahrt sein?

Ja. Eine Arbeitsstelle kann bei Einrichtung ordnungsgemäß sein und wenige Stunden später durch Material, verschobene Absperrungen oder Baustellenfahrzeuge eine andere Situation aufweisen. Neben Verkehrszeichen und Absperrungen sollte deshalb auch die vorgesehene Fußgängerroute kontrolliert werden. Digitale Checklisten und Fotodokumentation können dabei helfen, Abweichungen systematisch zu erfassen.

Wer trägt Verantwortung für die barrierefreie Verkehrsführung?

Die Verantwortung verteilt sich je nach Projekt auf Straßenverkehrsbehörde, Auftraggeber, ausführendes Unternehmen, Verkehrssicherer und die benannte verantwortliche Person. Entscheidend ist die jeweilige verkehrsrechtliche Anordnung und die tatsächliche Aufgabenverteilung. In der Praxis sollte eindeutig festgelegt werden, wer Einrichtung, laufende Kontrolle, Mängelbeseitigung und Anpassungen bei Bauphasenwechseln veranlasst und dokumentiert.

Kann Software Barrierefreiheit in der Verkehrssicherung automatisch sicherstellen?

Nein. Die örtliche Situation, die verkehrsrechtliche Bewertung und die fachgerechte Ausführung erfordern weiterhin qualifizierte Personen. Software kann jedoch relevante Prüfpunkte strukturieren, Fußwegeketten dokumentieren, Kontrolltermine auslösen, Fotos zuordnen und bei Bauphasenwechseln auf notwendige Nachprüfungen hinweisen. Dadurch sinkt das Risiko, dass Anforderungen zwischen Planung, Aufbau und laufendem Betrieb verloren gehen.

Welche Bedeutung hat Barrierefreiheit bei Ausschreibungen und kommunalen Aufträgen?

Sie gewinnt vor allem als Bestandteil der Ausführungsqualität an Bedeutung. Kommunen und öffentliche Auftraggeber können Anforderungen an Gehwegführung, Notwege, Verkehrszeichenpläne, Dokumentation und Baustellenorganisation vorgeben. Unternehmen sollten diese Punkte deshalb bereits bei Kalkulation, Arbeitsvorbereitung und Materialplanung berücksichtigen und nicht erst nach einer Beanstandung während der Ausführung reagieren.

Welche Quellen wurden für die Kennzahlen verwendet?

Statistisches Bundesamt – 7,8 Millionen schwerbehinderte Menschen Ende 2025
https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2026/07/PD26_246_227.html

Stadt Köln – Kölner Baustellenfibel, Mindestbreiten von Gehwegen und gemeinsamen Geh- und Radwegen
https://www.stadt-koeln.de/mediaasset/content/pdf66/baustellenfibel-4-ausgabe.pdf

Aktion Mensch – Inklusionsbarometer Mobilität, Zeitaufwand und Mobilitätsbarrieren
https://www.aktion-mensch.de/inklusion/studien/inklusionsbarometer-mobilitaet

Welche interessanten Links bieten zusätzliche Fachinformationen?

FGSV – Hinweise zur Gestaltung von barrierefreien Arbeitsstellen, Arbeitskreis 3.5.5
https://www.fgsv.de/en/netzwerk/gremien/ag-3-verkehrsmanagement/35-verkehrszeichen-verkehrseinrichtungen/355-hinweise-zur-gestaltung-von-barrierefreien-arbeitsstellen

Bundesministerium für Verkehr – Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 24/2021 zur RSA 21
https://www.bmv.de/SharedDocs/DE/Anlage/StB/ars-aktuell/allgemeines-rundschreiben-strassenbau-2021-24.html

Bundesfachstelle Barrierefreiheit – Öffentlicher Raum und technische Regelwerke
https://www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/DE/Fachwissen/Oeffentlicher-Raum/oeffentlicher-raum_node